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  • 21.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142477

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 11.12.2013 – 6 U 218/13

    Stützt der Kläger einen einheitlichen Unterlassungsantrag im Wege der eventuellen Anspruchshäufung auf verschiedene, jedoch inhaltlich ähnliche Schutzrechte und ergeht eine Entscheidung auch über den Hilfsanspruch, ist zur Ermittlung des Gesamtstreitwerts der Wert für den Hauptanspruch angemessen, in der Regel um 10%, zu erhöhen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. September 2013, I ZR 58/11, unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).


    OLG Frankfurt am Main

    11.12.2013

    6 U 218/13

    Tenor:

    In dem Rechtsstreit

    ...

    wird der Streitwert für die Berufung der Antragsgegnerin vorläufig auf 70.000,- € und der Streitwert für die Berufung der Antragstellerin vorläufig auf 7.000,- € festgesetzt.
    Gründe

    I.

    Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Angebots und des Vertriebs eines ... in Anspruch. Sie stützt ihr Begehren in erster Linie auf die Verletzung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) und hilfsweise auf die Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

    Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zunächst im Beschlusswege unter Hinweis auf die Vorschrift des § 4 Nr. 9a) UWG erlassen und den Streitwert auf 70.000,- € festgesetzt. Auf den Widerspruch hat es die Beschlussverfügung wegen Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bestätigt und den auf § 4 Nr. 9 UWG gestützten Eilantrag unter Aufhebung der Beschlussverfügung insoweit zurückgewiesen. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Berufung den abgewiesenen Hauptanspruch (aus § 4 Nr. 9 UWG) weiter. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel, den Eilantrag auch hinsichtlich des Hilfsanspruchs (wegen Geschmacksmusterverletzung) zurückzuweisen.

    II.

    Bei der (vorläufigen) Bemessung des Streitwerts für die beiden Berufungen ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsmitteln unterschiedliche prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) zugrunde liegen (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 [BGH 17.08.2011 - I ZR 108/09] - TÜV II), die mangels wirtschaftlicher Identität auch unterschiedliche Gegenstände im kostenrechtlichen Sinn (§ 45 I 3 GKG) betreffen; der auf den Hauptanspruch entfallende Wert und der Wert des Hilfsanspruchs sind daher - soweit eine Entscheidung übe den Hilfsanspruch ergeht - gemäß § 45 I 2 GKG zu addieren (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11, juris-Tz. 6; ebenso: Senat GRUR-RR 2012, 367, juris-Tz. 5, 6). Es erscheint sachgerecht, die Werte für beide Berufungen bereits jetzt vorläufig festzusetzen; aus welchem Wert die Gebühren zu ermitteln sind, hängt davon ab, ob auch über den Hilfsanspruch in der Sache entschieden werden muss.

    Hinsichtlich der weiteren Frage, wie in Fällen der vorliegenden Art die Werte von Hauptanspruch und Hilfsanspruch zu bestimmen sind, hat der erkennende Senat bisher die Auffassung vertreten, dass beide Werte in der Regel gleich hoch anzusetzen seien, weshalb zur Ermittlung des Gesamtstreitwerts der Wert des Hauptanspruchs entsprechend der Zahl der Hilfsansprüche zu vervielfachen sei (aaO., juris-Tz. 7 ff.). Dem ist der Bundesgerichtshof nunmehr entgegengetreten; er hält es für richtig, den Streitwert für den Hauptanspruch nach allgemeinen Grundsätzen festzusetzen und um den Wert für die Hilfsansprüche lediglich angemessen zu erhöhen, wobei für jeden Hilfsanspruch eine Erhöhung von 10 % des Werts des Hauptanspruchs vorgenommen worden kann (aaO. Tz. 9, 10). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Rechtsprechung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung an.

    Im vorliegenden Fall hat das Landgericht mit der Beschlussverfügung, in der allein über den Hauptanspruch entschieden worden ist, den Streitwert für diesen Hauptanspruch - ausgehend von dem in der Abmahnung zugrunde gelegten Wert von 100.000,- € und unter Berücksichtigung des für das Eilverfahren vorzunehmenden Abzugs - zutreffend auf 70.000,- € festgesetzt. Nachdem mit dem angefochtenen Urteil sowohl über den Haupt- als auch über den Hilfsanspruch entschieden worden ist, hat sich der Streitwert um 10 %, d.h. auf 77.000,- € erhöht. Dies ist auch - nachdem das Urteil insgesamt angefochten worden ist - der Wert des Berufungsverfahrens. Davon entfällt auf die Berufung der Antragsgegnerin ein Betrag von 70.000,- € und auf die Berufung der Antragstellerin ein Betrag von 7.000,- €, da die Antragstellerin mit dem Urteil ihr Verbotsziel bereits im Wesentlichen erreicht hat.

    RechtsgebietGKGVorschriften§ 45 GKG