12.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247030
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 31.07.2024 – 4 W 357/24
1. Ansprüche eines Wirtschaftsunternehmens auf Löschung von Negativbewertungen sind vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn sie vorrangig der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen.
2. Auch die Streitwertangabe in der Klageschrift kann als Anknüpfung für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses eines solchen Anspruchs dienen.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 31.07.2024, Az. 4 W 357/24
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des LG Leipzig vom 30.04.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte betreibt im Internet die Bewertungsplattform "......", auf der u.a. Arbeitgeber bewertet werden können.
Die im Tenor des Urteils des Landgerichts wiedergegebene Bewertung mit dem Titel "Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten" wurde am 09. Februar 2015 erstellt und am 13. Februar 2015 auf der Plattform der Beklagten online geschaltet. Am 19.10.2018 wurde das "Schwesterunternehmen" der Klägerin - die Firma L...... Logistik & Lagerhaus GmbH - im Handelsregister gelöscht. Im Februar 2023 stellte die Klägerin die streitgegenständliche Bewertung auf der sie betreffenden Unternehmensprofilseite der Beklagten fest und forderte die Beklagte zur Löschung auf.
Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Veröffentlichung gerichteten Klage stattgegeben und den Streitwert im Urteil vom 30.04.2024 auf 20.000 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 10.000 Euro begehrt und zur Begründung auf einen Beschluss des OLG Hamburg verweist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Klägerin hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie ist der Auffassung, der Streitwert sei richtig bemessen und trägt in der Streitwertbeschwerdeerwiderung ergänzend vor, dass vor allem angesichts der außergewöhnlichen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Geschäftsführers der Klägerin, der am 02.12.2022 zum Wirtschaftssenator h.c. ernannt wurde, die Bemessung angemessen sei.
II.
Die gemäß §§ 567 ff ZPO, 68 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Streitwert für die begehrte Unterlassung der unstreitig unwahren Tatsachenbehauptung ist mit 20.000,- Euro korrekt bemessen, § 3 ZPO.
a)
Die Bemessung des Streitwerts richtet sich vorliegend nach § 48 Abs. I Satz I GKG i.V.m. § 3 ZPO. Denn es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vermögensrechtlich ist jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll. Unterlassungsansprüche können dann vermögensrechtlich sein, wenn sie allein oder maßgeblich aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 01.02.1983 - VI ZR 116/82, NJW 1983, 2572; Urteil vom 20.12.1983 - VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104 jeweils m.w.N). Grundsätzlich ist allerdings der mit einem Unterlassungsanspruch verfolgte Ehrenanspruch und der soziale Geltungsanspruch auch des selbständigen Unternehmers nichtvermögensrechtlich, sofern das Rechtsschutzbegehren nicht wesentlich auch wirtschaftlichen Belangen dient (BGH aaO.; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 48 GKG 2004, Rn. 5). Den auf Unterlassung einer Negativbewertung gerichteten Anspruch eines selbständig tätigen Arztes hat der Senat daher auf dieser Grundlage als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit eingestuft, weil es dort maßgeblich auch auf das berufliche Ansehen ankam (Senat, Urteil vom 6. März 2018 - 4 U 1403/17 -' Rn. 32, juris). Dieser Gesichtspunkt steht bei der Klägerin jedoch ersichtlich nicht im Vordergrund, maßgeblich wurde der Anspruch zunächst vielmehr mit der Wahrung ihrer wirtschaftlichen Belange begründet, auch wenn sie sich zuletzt mit der Replik im Streitwertbeschwerdeverfahren auf den sozialen Geltungsanspruch des Geschäftsführers beruft.
So ist in der Mail vom 24. Februar 2023 ersichtlich (Anlage K2), dass es zunächst darum ging, alle Bewertungen des Standortes ......zu löschen, weil dieser nicht mehr existiere. In der Mail Anlage K2 vom selben Tag wird mitgeteilt, dass es aus Sicht der Klägerin irreführend sei und die anderen Standorte in schlechtem Licht dastehen lasse. Insoweit sind wirtschaftliche Belange maßgebliches Interesse der Klägerin in diesem Verfahren.
b)
Im Ausgangspunkt der Bemessung ist daher nicht von den Auffangstreitwerten der § 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, die nur für eine Bemessung nach § 48 Abs. 2 GKG herangezogen werden können (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 V ZB 75/21 - Rn. 7, juris).
Auch bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit hat sich aber die Bemessung an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren, die eine Schätzung des Interesses unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach § 3 ZPO erlauben. Derartige Anhaltspunkte können sich aus Umsatzzahlen- oder Erwartungen, dem tatsächlichen oder potentiellen Verbreitungsgrad der Äußerung oder der Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die konkrete Bewertung zu negativen Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit führen kann. Auch das geschäftliche Umfeld sowie Inhalt und Umfang der beanstandeten Bewertung sind hier einzubeziehen.
Zudem ist vorliegend indiziell die Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift zu berücksichtigen, welche die Beklagte nach dem Beschluss vom 30.04.2024 erstmals angreift. Diese Angabe ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie nicht sicher von einer Kostentragungspflicht der Beklagten ausgehen konnte, was sich auf den indiziellen Wert dieser Angabe auswirkt (BGH in GRUR 2023, 597 [BGH 24.11.2022 - I ZR 25/22] Rn. 12).
Im vorliegenden Einzelfall ist in der Gesamtabwägung eine Festsetzung mit 20.000,- für angemessen zu erachten. Dabei war maßgeblich mit einzustellen, dass die Bewertung 9 Jahre einsehbar war und einen erheblich negativen Charakter, d.h. eine erhebliche Auswirkung auf wirtschaftliche Belange, hier u.a. die Werbung von Mitarbeitern und das Ansehen bei Geschäftspartnern hat. Einen nur eingeschränkten Verbreitungskreis oder geringe Zugriffszahlen bzgl. der Bewertung hat die Beklagte dagegen nicht behauptet.
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nach § 68 GKG nicht.
Tenor:
Gründe
I.
Die Beklagte betreibt im Internet die Bewertungsplattform "......", auf der u.a. Arbeitgeber bewertet werden können.
Die im Tenor des Urteils des Landgerichts wiedergegebene Bewertung mit dem Titel "Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten" wurde am 09. Februar 2015 erstellt und am 13. Februar 2015 auf der Plattform der Beklagten online geschaltet. Am 19.10.2018 wurde das "Schwesterunternehmen" der Klägerin - die Firma L...... Logistik & Lagerhaus GmbH - im Handelsregister gelöscht. Im Februar 2023 stellte die Klägerin die streitgegenständliche Bewertung auf der sie betreffenden Unternehmensprofilseite der Beklagten fest und forderte die Beklagte zur Löschung auf.
Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Veröffentlichung gerichteten Klage stattgegeben und den Streitwert im Urteil vom 30.04.2024 auf 20.000 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 10.000 Euro begehrt und zur Begründung auf einen Beschluss des OLG Hamburg verweist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Klägerin hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie ist der Auffassung, der Streitwert sei richtig bemessen und trägt in der Streitwertbeschwerdeerwiderung ergänzend vor, dass vor allem angesichts der außergewöhnlichen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Geschäftsführers der Klägerin, der am 02.12.2022 zum Wirtschaftssenator h.c. ernannt wurde, die Bemessung angemessen sei.
II.
Die gemäß §§ 567 ff ZPO, 68 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Streitwert für die begehrte Unterlassung der unstreitig unwahren Tatsachenbehauptung ist mit 20.000,- Euro korrekt bemessen, § 3 ZPO.
a)
Die Bemessung des Streitwerts richtet sich vorliegend nach § 48 Abs. I Satz I GKG i.V.m. § 3 ZPO. Denn es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vermögensrechtlich ist jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll. Unterlassungsansprüche können dann vermögensrechtlich sein, wenn sie allein oder maßgeblich aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 01.02.1983 - VI ZR 116/82, NJW 1983, 2572; Urteil vom 20.12.1983 - VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104 jeweils m.w.N). Grundsätzlich ist allerdings der mit einem Unterlassungsanspruch verfolgte Ehrenanspruch und der soziale Geltungsanspruch auch des selbständigen Unternehmers nichtvermögensrechtlich, sofern das Rechtsschutzbegehren nicht wesentlich auch wirtschaftlichen Belangen dient (BGH aaO.; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 48 GKG 2004, Rn. 5). Den auf Unterlassung einer Negativbewertung gerichteten Anspruch eines selbständig tätigen Arztes hat der Senat daher auf dieser Grundlage als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit eingestuft, weil es dort maßgeblich auch auf das berufliche Ansehen ankam (Senat, Urteil vom 6. März 2018 - 4 U 1403/17 -' Rn. 32, juris). Dieser Gesichtspunkt steht bei der Klägerin jedoch ersichtlich nicht im Vordergrund, maßgeblich wurde der Anspruch zunächst vielmehr mit der Wahrung ihrer wirtschaftlichen Belange begründet, auch wenn sie sich zuletzt mit der Replik im Streitwertbeschwerdeverfahren auf den sozialen Geltungsanspruch des Geschäftsführers beruft.
So ist in der Mail vom 24. Februar 2023 ersichtlich (Anlage K2), dass es zunächst darum ging, alle Bewertungen des Standortes ......zu löschen, weil dieser nicht mehr existiere. In der Mail Anlage K2 vom selben Tag wird mitgeteilt, dass es aus Sicht der Klägerin irreführend sei und die anderen Standorte in schlechtem Licht dastehen lasse. Insoweit sind wirtschaftliche Belange maßgebliches Interesse der Klägerin in diesem Verfahren.
b)
Im Ausgangspunkt der Bemessung ist daher nicht von den Auffangstreitwerten der § 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, die nur für eine Bemessung nach § 48 Abs. 2 GKG herangezogen werden können (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 V ZB 75/21 - Rn. 7, juris).
Auch bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit hat sich aber die Bemessung an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren, die eine Schätzung des Interesses unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach § 3 ZPO erlauben. Derartige Anhaltspunkte können sich aus Umsatzzahlen- oder Erwartungen, dem tatsächlichen oder potentiellen Verbreitungsgrad der Äußerung oder der Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die konkrete Bewertung zu negativen Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit führen kann. Auch das geschäftliche Umfeld sowie Inhalt und Umfang der beanstandeten Bewertung sind hier einzubeziehen.
Zudem ist vorliegend indiziell die Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift zu berücksichtigen, welche die Beklagte nach dem Beschluss vom 30.04.2024 erstmals angreift. Diese Angabe ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie nicht sicher von einer Kostentragungspflicht der Beklagten ausgehen konnte, was sich auf den indiziellen Wert dieser Angabe auswirkt (BGH in GRUR 2023, 597 [BGH 24.11.2022 - I ZR 25/22] Rn. 12).
Im vorliegenden Einzelfall ist in der Gesamtabwägung eine Festsetzung mit 20.000,- für angemessen zu erachten. Dabei war maßgeblich mit einzustellen, dass die Bewertung 9 Jahre einsehbar war und einen erheblich negativen Charakter, d.h. eine erhebliche Auswirkung auf wirtschaftliche Belange, hier u.a. die Werbung von Mitarbeitern und das Ansehen bei Geschäftspartnern hat. Einen nur eingeschränkten Verbreitungskreis oder geringe Zugriffszahlen bzgl. der Bewertung hat die Beklagte dagegen nicht behauptet.
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nach § 68 GKG nicht.