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  • 18.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232366

    Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 26.10.2022 – 8 Ta 198/22


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juni 2022 sowie im Übrigen gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Juni 2022 - 3 Ca 1072/22 - teilweise abgeändert. Der Vergleichswert wird auf 31.597,50 EURO festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.



    Gründe



    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für ein durch Prozessvergleich erledigtes Bestandsschutzverfahren, hier allein die Höhe des Vergleichsmehrwerts.



    I.



    Der Kläger war seit Januar 2010 bei der Beklagten als Produktions- und Prozessentwickler gegen ein Bruttogehalt einschließlich der Sachbezüge in Höhe von zuletzt 7.660,00 € monatlich beschäftigt. Neben dem Arbeitsvertrag begründeten die Parteien im Juni 2009 eine begleitende Wettbewerbsvereinbarung (Bl. 96 ff d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird. Danach war dem Kläger jede Tätigkeit in Herstellung und Vertrieb keramischer Bauteile in ganz Europa für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende gegen eine Karenzentschädigung in Höhe der hälftigen zuletzt bezogenen Vergütung untersagt. Mit Schreiben vom 7. März 2022, welches der Kläger gemäß seiner darauf aufgebrachten Bestätigung noch am Ausstellungstag erhielt, verzichtete die Beklagte unter Rekurs auf § 75a HGB auf das Wettbewerbsverbot.



    Unter dem 29. März 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich und unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründe zum 30. September 2022. Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger, im Prozess anwaltlich vertreten durch die Beschwerdeführer, mit einer am 31. März 2022 anhängig gemachten Bestandsschutzklage. Mit Beschluss vom 20. April 2022, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, stellte das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines verfahrensbeendenden Prozessvergleichs fest. Dieser sieht eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2022 (Ziffer 1) gegen Zahlung einer namhaften Abfindung (Ziffer 3) vor, die sich bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers um 6.000,00 € je vollem Monat erhöhen soll (Ziffer 4 "Turboklausel"). Vereinbart sind ferner eine unwiderrufliche Freistellung ab dem 1. Juli 2022 (Ziffer 5), Outplacementleistungen in Höhe von 5.000,00 € (Ziffer 6), die Erstattung ggfls. nicht durch die klägerische Rechtsschutzversicherung abgedeckter Anwaltsgebühren (Ziffer 7), die weitere Nutzung der dem Kläger überlassenen Dienstfahrräder bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ziffer 8), eine Zeugnisklausel mit inhaltlichen Festlegungen zur Beurteilung von Führung und Leistung und der weiteren Zeugnisgestaltung (Ziffer 9), die unbedingte und sofortige Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Ziffer 10), weitere Klauseln etwa zu unstreitigen Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung, zur Herausgabe nicht näher bestimmter Arbeitsmittel durch den Kläger, der Erteilung von Arbeitspapieren, zur Verschwiegenheit und eine Insolvenzschutzklausel (Ziffer 16).



    Auf Antrag der Beschwerdeführer aber entgegen deren umfänglichen Anregungen zur Bemessung setzte das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert mit Beschluss vom 1. Juni 2022 für das Verfahren auf 22.980,00 € (Vierteljahresverdienst) und für den Vergleich auf 30.640,00 € fest. Der Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens resultiere aus der Zeugnisklausel. Im Übrigen begründe der Vergleich Ansprüche auf - neben der Abfindung selbst - vereinbarten Leistungen zur Beilegung der Bestandsstreitigkeit oder bilde deklaratorische Erklärungen zu zwischen den Parteien unstreitigen Ansprüchen bzw. Rechtsfragen ab, was wie die Abfindung keinen Vergleichsmehrwert begründen könne.



    Gegen diese Festsetzung wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem am 7. Juni 2022 aus eigenem Recht aufgerufenen Behelf. Das Arbeitsgericht habe bei der Festsetzung des Vergleichswerts eine angemessene Berücksichtigung der im Vergleich mitgeregelten Aspekte vernachlässigt. Insbesondere wegen der Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sei der Ansatz eines Mehrwerts in Höhe der geschuldeten Karenzentschädigung geboten, da wegen dessen konkreter Gestaltung zumindest erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Wirksamkeit oder Verbindlichkeit bestanden habe.



    Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.



    II.



    Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte, ausdrücklich aus eigenem Recht aufgerufene, rechtzeitig erhobene und im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg.



    Sie gibt der befassten Beschwerdekammer gestützt auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG zwecks Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis zugleich Anlass zur Abänderung des Vergleichswerts von Amts wegen, soweit das Arbeitsgericht hier einen Ansatz wegen der Zeugnisregelung vorgenommen hat.



    1. Das Arbeitsgericht hat den Verfahrenswert auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zutreffend nach dem Vierteljahresverdienst des Klägers aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis ohne Hinzurechnung der vereinbarten Abfindung bemessen, was - weil unangefochten - hier keiner Vertiefung bedarf.



    2. Ein Vergleichsmehrwert kann vorliegend allein wegen der Vereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot angenommen werden (Ziffer 10 des Vergleichs), was der Beschwerde zu einem punktuellen Erfolg verhilft. Ein weitergehender Vergleichsmehrwert ist hingegen nicht begründet, auch nicht wegen der Zeugnisklausel (Ziffer 9), was insoweit zur Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde unter gleichzeitiger Abänderung des Vergleichswerts von Amts wegen Anlass gibt, worauf die Beschwerdekammer mit dem umfänglichen gebührenrechtlichen Hinweis vom 15. Juli 2022 bereits vorab aufmerksam gemacht hat.



    a. Die Beschwerdekammer orientiert sich bei der Überprüfung von Streitwertbeschlüssen im Interesse einer einheitlichen, transparenten, vorhersehbaren und in sich konsistenten Handhabung in ständiger Spruchpraxis an den sie gleichwohl nicht bindenden Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Dieser liegt aktuell in der Fassung vom 9. Februar 2018 vor (u. a. NZA 2018, S. 495 ff). Ein Vergleichsmehrwert entsteht nach I. Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs nur dann, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder ein über die Streitgegenstände des Verfahrens hinausgehender außergerichtlicher Streit erledigt bzw. eine Ungewissheit über ein konkretes nicht bereits streitgegenständliches Rechtsverhältnis bzw. eine die Parteien betreffende Streitfrage beseitigt wird.



    Der Wert des Vergleichs erhöht sich hingegen nicht um den Wert dessen, was eine Partei oder die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich dort verpflichten (Schneider/Herget-Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Auflage 2021 Rn 2.5075 m. w. N.; ebenso schon I. Nr. 22.1 des Streitwertkatalogs i. d. F. vom 5. April 2016). Für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts muss folglich gerade über die Frage des Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweils im Vergleich getroffene Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben. Durch die Bestimmung von Leistungen oder Gegenleistungen, die allein zur Beilegung des Rechtsstreits selbst vereinbart oder gewährt werden, wird hingegen kein Vergleichsmehrwert begründet. Diese Überlegungen des Streitwertkatalogs korrespondieren mit den gesetzlichen Anforderungen des Gebührentatbestands nach Nr. 1000 VV-RVG Anm. Abs. 1. Denn dort wird ebenfalls die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages verlangt, der den Streit oder die Ungewissheit über ein (weiteres) Rechtsverhältnis beseitigt, soweit sich der Vertrag nicht lediglich auf ein Anerkenntnis beschränkt (Schneider/Herget-Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Auflage 2021, Rn 2.5066).



    b. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend allein ein Vergleichsmehrwert wegen der Regelung zu Ziffer 10 zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entstanden.



    aa. Soweit der Vergleich - neben der Abfindung - Ansprüche des Klägers auf eine bis zu sechsmonatige bezahlte Freistellung, finanzielle Outplacementleistungen und die Übernahme von Anwaltsgebühren begründet, handelt es sich ersichtlich allein um ergänzende Leistungen zur Beilegung der Bestandsstreitigkeit selbst, worauf das Arbeitsgericht mit überzeugender Begründung hingewiesen hat. Die Insolvenzschutzklausel stellt den Vergleich unter eine auflösende Bedingung und bestimmt für deren Eintritt die Unwirksamkeit der Kündigung und den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, was nichts anderes als eine ergänzende Regelung zum Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage ist.



    bb. Die Aufnahme von Aussagen zur weiteren Überlassung von Dienstfahrrädern für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, zur Herausgabe dem Kläger überlassener Arbeitsmittel, der Erteilung von Arbeitspapieren durch die Beklagte, den klägerischen Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung und zur weiteren Verschwiegenheit im Rahmen geschützter Interessen betrifft nach den Umständen des Streitfalls die allein deklaratorische Erwähnung zwischen den Parteien unstreitiger Rechte und Pflichten. Weder nach dem Sachstand der Prozessakte noch nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Beschwerdeführer kann insoweit jeweils von gesonderten, noch außergerichtlichen Streitigkeiten oder konkret begründeter Rechtsunsicherheit ausgegangen werden. Die allein deklaratorische Erwähnung von Ansprüchen in einem Prozessvergleich, die unstreitige Rechte bzw. Rechtsbeziehungen oder zwischen den Parteien unstreitige Pflichten betreffen, bleiben jedoch bei der der Bestimmung des Vergleichswerts unberücksichtigt (Schneider/Herget-Kurpat, 15. Auflage 2021 Rn 2.5096).



    cc. Von einem wertmäßig zu erfassenden Titulierungsinteresse des Klägers kann insoweit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Annahme und Berücksichtigung eines besonderen Titulierungsinteresses setzt voraus, dass als solche zwar unstreitige Ansprüche bzw. einvernehmlich titulierte Leistungspflichten in ihrer Durchsetzbarkeit gleichwohl ungewiss sind (I. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs vom 9. Februar 2018). Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den von ihr erkannten und anerkannten, als unstreitig zu qualifizierenden Ansprüchen des Klägers - sei es aus schon angelegten oder ggf. drohenden Umständen, Unvermögen oder Widerwillen - gleichwohl nicht nachkommen wird.



    dd. Die im Vergleichswege gefundene Regelung zur Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist hingegen geeignet und bestimmt, über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehende, konkret begründete Rechtsunsicherheit in einem gesonderten Rechtsverhältnis der Parteien auszuräumen. Diese Rechtsunsicherheit war, wie von der Beschwerde geltend gemacht, in der Wettbewerbsvereinbarung der Parteien aus Juni 2009 bereits angelegt. Denn mit der Erstreckung des Wettbewerbsverbots auf ganz Europa und Tätigkeiten sowohl in der Herstellung wie auch im Vertrieb nicht näher spezifizierter keramischer Bauteile insgesamt sind dort Einschränkungen begründet, die von den berechtigten Interessen der Beklagten iSd. § 74a Abs. 1 S. 1 HGB nicht ohne weiteres als gedeckt erscheinen, was mit einer Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots einhergehen konnte und entsprechende Auseinandersetzungen darüber angelegt hat. Bei der Begründung des von ihr insoweit geforderten Wertansatzes in Höhe von 91.920,00 (24 x hälftiges Monatseinkommen) lässt die Beschwerde jedoch außer Betracht, dass die Beklagte eine dem Kläger am 7. März 2022 zugegangene Erklärung nach § 75a HGB abgegeben hat, die nach Zugang, Inhalt und Wirkung wiederum nicht im Streit stand. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Karenzentschädigung zu zahlen, hätte folglich - auch ohne die Aufhebung des Wettbewerbsverbots - jedenfalls mit dem 7. März 2023 geendet. Bei einer zugleich vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31. Dezember 2022 betrifft dessen Aufhebung folglich lediglich einen Zeitraum von zwei Monaten und einer Woche.



    Der Wert einer Streitigkeit über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann nach dem Betrag der für den fraglichen Zeitraum zu zahlenden Karenzentschädigung bzw. Mindestentschädigung bemessen werden (TZA-Ziemann, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A II Rn 585 m. w. N.). Dieser beläuft sich vorliegend für den genannten Zeitraum auf 8.617,50 € (2,25 x 7.660,00 € x 0,5).



    ee. Soweit das Arbeitsgericht einen Vergleichsmehrwert wegen der Zeugnisregelung (Ziffer 9) angenommen hat, vermag die Beschwerdekammer dem - wie vorab angekündigt - nicht zu folgen, was gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG zur Abänderung des Vergleichsmehrwerts zum Nachteil der Beschwerdeführer führt. Im Anwendungsbereich dieser Norm kann eine Abänderung auch zum Nachteil der Beschwerdeführer erfolgen. Denn das Beschwerdegericht ist nicht an Anträge gebunden, es gilt vielmehr der Grundsatz der Streitwertwahrheit (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, § 32 RVG Rn 98 m. w. N.).



    Die Beklagte hat vorliegend eine ausdrücklich allein betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Es stand von daher nicht zu erwarten, dass relevante Leistungs- oder Führungsmängel auf Seiten des Klägers im Raume stehen, die eine Auseinandersetzung über wesentliche Zeugnisinhalte oder die Zeugnisgestaltung im Übrigen erwarten ließen oder insoweit zumindest konkrete Rechtsunsicherheit begründet hätten. Die in den Vergleich aufgenommene Zeugnisklausel stellt sich damit als weiterer, nicht entgeltlicher Baustein des zur Beilegung der Bestandsstreitigkeit geschnürten Leistungspakets, nicht aber als Regelung zu einem gesondert streitigen oder von Rechtsunsicherheit befangenen Anspruch oder Rechtsverhältnis dar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Vergleichsmehrwerts wegen einer Zeugnisregelung nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdekammer (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 2021 - 8 Ta 587/20 und vom 2. November 2018 - 8 Ta 333/18, beide juris) im Einklang mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, siehe dort I. Nr. 25.1.3, jedoch ausgeschlossen.



    3. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und der Ausschluss der Kostenerstattung ergeben sich unmittelbar aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG iVm. § 68 Abs. 3 GKG.

    Vorschriften§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG, § 75a HGB, § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 74a Abs. 1 S. 1 HGB, § 68 Abs. 3 GKG