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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Im Vergleich mitgeregelte Weiterbeschäftigung erhöht Streitwert

    | Wird vor dem Arbeitsgericht über eine Kündigung gestritten, erhöht ein Antrag auf Weiterbeschäftigung den Streitwert nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das kann ein Vergleich sein, der sich auf den Kündigungszeitpunkt und eine Freistellung bezieht (LAG München 31.7.23, 3 Ta 121/23, Abruf-Nr.  236960 ). |

     

    Wird ein vorläufiger Antrag auf Weiterbeschäftigung im Bestandsschutzverfahren gestellt, wirkt er nur werterhöhend, wenn der Antrag

    • entweder im Verfahren entschieden wurde oder
    • in einem Vergleich durch eine ihn betreffende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mitgeregelt wurde oder
    • als unbedingter Hilfsantrag gestellt wurde.

     

    Der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fiel hier wertmäßig mit einem Monatsgehalt gemäß § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG ins Gewicht. Denn ihn betreffend wurden im Vergleich Vereinbarungen getroffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG vergleichbar sind. Die Parteien einigten sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis erst zum Kündigungstermin der hilfsweisen ordentlichen Kündigung endet und der Kläger unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Damit bestand kein Anspruch mehr auf Beschäftigung während der Zeit vom Vergleichsschluss bis zum Kündigungstermin.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Zeugnisklausel bloß als „Zugabe“ begründet keinen Vergleichsmehrwert, RVG prof. 23, 23
    • Die Regelung einer Freistellung erhöht den Streitwert, RVG prof. 22, 91
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 165 | ID 49697148