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  • 07.01.2022 · IWW-Abrufnummer 226785

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 29.11.2021 – 1 E 913/21

    Das Eilbegehren, mit dem die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erreicht werden soll, ist grundsätzlich nur mit dem – allerdings vollen – Auffangwert zu bewerten.

    Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mit oder neben dem Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens auch einen Antrag formuliert hat, der sich auf die ggf. noch zu treffende Besetzungsentscheidung bezieht, weil er offensichtlich kein (vernünftiges) Interesse daran hat, einen auf der Hand liegend erfolglosen Antrag zu stellen.



    Tenor:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
     
    1

    G r ü n d e
    2

    Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts (mindestens) auf einen Streitwert von 10.823,23 Euro (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ‒ Beförderung eines Beamten eines Postnachfolgeunternehmens nach A 9, Besoldungsjahr 2021, Erfahrungsstufe 8) oder sogar auf einen zusätzlich das Fortsetzungsbegehren mit 5.000,00 Euro berücksichtigenden Streitwert von 15.823,23 Euro abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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    Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
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    Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne der (hier über § 122 Abs. 1 VwGO anwendbaren) Regelung des § 88 VwGO bestimmt wird. Zu ermitteln ist dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel in Eilverfahren wie dem vorliegenden ausgehend vom Inhalt des von dem jeweiligen Antragsteller (schriftsätzlich) gestellten Antrags unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind.
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    Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2021 ‒ 1 E 632/20 ‒, juris, Rn. 3.
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    Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Streitwert hier in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festzusetzen, da keine speziellere Regelung des § 52 GKG einschlägig ist (dazu 1.) und es nicht angemessen wäre, den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit Blick darauf zu vermindern, dass der Abtragsteller (nur) die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt (dazu 2.).
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    1. Die Regelung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG, die hier neben § 52 Abs. 2 GKG allein noch in Betracht kommt und der Auffangregelung als speziellere Norm grundsätzlich vorginge, ist nicht einschlägig. Bei sinngemäßer und damit verständiger Würdigung des Antragsbegehrens liegt kein Verfahren vor, das die Verleihung eines anderen besoldeten öffentlich-rechtlichen Amts betrifft (§ 52 Abs. 6 Satz 1 und 4 GKG).
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    a) Zwar soll der Antragsgegnerin nach dem in der Antragsschrift formulierten Antrag nach § 123 VwGO nicht nur die Fortführung des in Rede stehenden Stellenbesetzungsverfahrens aufgegeben werden, sondern auch eine erneute Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts. Dieser Antrag ist aber, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, sinngemäß dahin zu verstehen, dass er nur auf eine Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens abzielt. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Antragsteller nach seiner wahren ‒ verständig gewürdigten ‒ Interessenlage auch einen Ausspruch zu einer erneuten Entscheidung des Dienstherrn begehrt, weil ein entsprechender Antrag unabhängig vom Ausgang des (noch in der Beschwerdeinstanz anhängigen) Fortsetzungsstreits ersichtlich ohne Erfolg bleiben müsste.
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    Zunächst kann es, wenn sich der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im Fortsetzungsstreit als rechtmäßig erweisen sollte, auf der Hand liegend kein Interesse des Antragstellers daran geben, zugleich auch noch eine Entscheidung des Gerichts zu begehren, die sich auf eine erneute Besetzungsentscheidung bezieht. In einem solchen Fall ist es nämlich rechtens, dass die streitgegenständlich gewesene Stelle nun (so) nicht mehr vergeben wird, und erlischt dementsprechend der auf diese Stellenbesetzung bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch (auch) des in dem Fortsetzungsstreit unterlegenen Beamten.
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    Aber auch dann, wenn sich die Entscheidung des Dienstherrn, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, im Fortsetzungsstreit als rechtswidrig erweisen sollte, kommt ein zusätzlicher Sicherungsausspruch zur Neuentscheidung über das Beförderungsbegehren in diesem Streit unter keinen Umständen in Betracht. In dieser Konstellation ist ein zusätzlicher Ausspruch, der dem Dienstherrn eine erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung als solche aufgibt, überflüssig, weil der Dienstherr bereits wegen der ihm aufgegebenen Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich verpflichtet ist, dieses weiter zu betreiben und, wenn er es nicht aus anderen Gründen erneut abbricht und sich dies als zulässig erweist, durch eine erneute Auswahlentscheidung abzuschließen.
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    Auch ein über das bloße Gebot erneuter Entscheidung über die Stellenbesetzung hinausgehendes Begehren, den Dienstherrn nach inhaltlichen Maßgaben entsprechend zu verpflichten, müsste offensichtlich erfolglos bleiben. Das Gericht wäre nämlich aus Gründen der Gewaltenteilung gehindert, schon bei Abschluss des Fortsetzungsstreits gleichsam vorbeugend in das bei der künftigen Besetzungsentscheidung erst noch erneut auszuübende pflichtgemäße Ermessen einzudringen, das dem Dienstherrn zusteht. Ein erneuter Konkurrentenstreit kann sich für den Beamten, der die Fortsetzung des Besetzungsverfahrens erstritten hat, mithin erst ergeben, wenn er erneut nicht ausgewählt wird. Erst und nur in einem solchen Fall kann er (wieder) beantragen, dass der Dienstherr im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Beförderungsbegehren zu entscheiden; der Streitwert eines solchen Verfahrens ist dann nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 und 3 GKG (sog. kleiner Gesamtstatus) zu bemessen.
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    Wie hier: Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2019‒ 3 CE 19.314 ‒, juris, Rn. 2 und 25; vgl. ferner auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 ‒ 4 S 1431/21 ‒, juris, Rn. 44.
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    b) Dieses Ergebnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats. In einem erstinstanzlichen, vor dem Verwaltungsgericht Köln geführten Verfahren, in dem der Antragsteller ursprünglich als nicht ausgewählter Bewerber um Eilrechtsschutz nachgesucht hatte, hatte dieser angesichts der im Verlauf des Eilverfahrens getroffenen Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren abzubrechen, seinen Antrag "modifiziert" und beantragt, dieser im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, "die Entscheidung über die Besetzung (…) ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen". Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des Verfahrens mit seinem Beschluss vom 21. November 2018‒ 15 L 2128/18 ‒, n. v., mit dem es der Antragsgegnerin die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahren aufgegeben hat, in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Mit seiner Entscheidung über die hiergegen erhobene Streitwertbeschwerde
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    ‒ OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2019‒ 1 E 22.19 ‒, juris ‒
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    hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass eine Streitwertfestsetzung nach den Regelungen über den sog. kleinen Gesamtstatus ausscheide, weil das von dem Verwaltungsgericht entsprechend ausgelegte Begehren des Antragstellers (lediglich) auf die Fortsetzung eines durch die Antragsgegnerin abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet gewesen sei und noch nicht auf die (künftige) Besetzung des streitbefangenen Beförderungsdienstpostens abgezielt habe (juris, Rn. 2 bis 4).
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    So auch schon OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 ‒ 1 B 1160/17 ‒, juris, Tenor und Rn. 56 f., m. w. N. (Streitwertfestsetzung und Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts in einem vergleichbaren Fall, in dem der erstinstanzliche Antrag ebenfalls auch auf eine erneute Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet war, vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. August 2017 ‒ 15 L 2798/17 ‒, n. v.), zugleich Aufgabe der früheren, bei einem Fortsetzungsstreit generell auf § 52 Abs. 6 GKG abstellenden Senatsrechtsprechung, juris, Rn. 58 bis 60.
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    Der Senat hat auch nicht etwa, wie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers indes auf Seite 2 der Beschwerdebegründung meinen, in seinem Beschluss vom 14. Juni 2019 ‒ 1 B 346/19 ‒, juris, ausgeführt, dass der Streitwert dann, wenn "auch eine Entscheidung über die Stellenbesetzung begehrt" werde, "auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festzusetzen" sei. Er hatte zu solchen Ausführungen schon keinen Anlass, weil der erstinstanzlich gestellte und zweitinstanzlich sinngemäß weiterverfolgte Antrag allein auf die Fortsetzung des inmitten stehenden Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet war (vgl. juris, Rn. 5 f.). Er hat seine dortige Entscheidung, den Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzen, dementsprechend auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG gestützt und mit der‒ allgemeinen, Verfahren dieser Art generell betreffenden ‒ Erwägung begründet, dass § 52 Abs. 6 GKG nicht eingreife, weil das "in Rede stehende Begehren noch nicht auf eine Entscheidung über die Stellenbesetzung gerichtet" (Hervorhebung nur hier) sei, sondern lediglich (auf der Vorstufe) auf die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens abziele (juris, Rn. 65).
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    c) Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2019 ‒ 3 CE 19.314 ‒, juris, ist nicht geeignet, die Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur gebotenen Streitwertfestsetzung zu stützen. Er bestätigt mit seinem Ergebnis und der beigegebenen Begründung vielmehr die hiesige Einschätzung, nach der das Eilbegehren, das auf die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens abzielt, bei verständiger Würdigung der wahren Interessenlage des jeweiligen Antragstellers grundsätzlich auch dann nur mit dem ‒ allerdings vollen ‒ Auffangwert zu bewerten ist, wenn der Antragsteller mit oder neben seinem Antrag auf Fortsetzung auch einen Antrag formuliert hat, der sich auf die ggf. zu treffende erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung bezieht, weil ein solcher Antrag im Fortsetzungsstreit offensichtlich nicht zielführend sein kann und daher auf der Hand liegend nicht dem Interesse des Antragstellers entspricht.
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    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nicht, wie die Beschwerde meint, ausgeführt, dass "kein Raum für die Reduzierung auf 5.000,00 Euro gegeben" sei, wenn "neben der Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens auch die nachfolgende Entscheidung über die Vergabe der Dienstposten begehrt" werde. Dem Beschluss ist vielmehr zunächst zu entnehmen, dass der im Streitfall in beiden Instanzen gestellte Antrag sowohl auf die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens als auch darauf gerichtet war, dem Antragsgegner aufzugeben, "die Stelle nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden wurde" (juris, Rn. 2). Dieses Begehren hat der Verwaltungsgerichtshof sodann unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt (juris, Tenor), dies in materieller Hinsicht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1,  52 Abs. 1 und 2 GKG gestützt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei (sinngemäß) nur auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, nicht jedoch bereits auf die Vergabe des Dienstpostens gerichtet (juris, Rn. 25).
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    d) Der Senat sieht auch keinen Anlass, mit Blick auf den von der Beschwerde ferner herangezogenen Beschluss des sechsten Senats des hiesigen Oberverwaltungsgerichts
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    ‒ vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2020‒ 6 B 1105/20 ‒, juris, Rn. 9 ‒
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    von seiner dargelegten Einschätzung und Rechtsprechung abzurücken. Die dortigen Ausführungen, der Streitwert sei nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 4 GKG festzusetzen, weil sich das Begehren der Antragstellerin nicht nur auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, sondern auch auf die erneute Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren gerichtet habe, entsprechen, wie sich aus einem weiteren Beschluss des sechsten Senats
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    ‒ OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021‒ 6 E 932/20 ‒, juris ‒
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    ergibt, zwar dessen Rechtsprechung, in Verfahren, die auf erneute Entscheidung über eine Stellenbesetzung unter Fortsetzung des zuvor abgebrochenen Verfahrens gerichtet sind, den Streitwert (allein, d. h. ohne zusätzliche Berücksichtigung des Fortsetzungsbegehrens, vgl. insoweit juris, Rn. 6) nach § 52 Abs. 6 GKG in der jeweils in Betracht kommenden Variante festzusetzen (juris, Rn. 4 f., m. w. N.).
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    Dieser Ansicht, die, soweit ersichtlich, erstmals in dem Streitwertbeschwerdebeschluss vom 6. August 2021 ‒ 6 E 932/20 ‒, juris, näher begründet worden ist, vermag der Senat aber nicht zu folgen. Ihr liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, der Dienstherr könne in ein und demselben Verfahren nicht nur zur Fortsetzung des Verfahrens, sondern auch zu einer (gerichtliche Maßgaben einschließenden) erneuten Auswahlentscheidung verpflichtet werden, weil die Fortsetzung des Verfahrens nur ein notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zur letztlich begehrten Neuentscheidung über die Stellenbesetzung sei. Das ergibt sich nicht nur aus der Annahme in der Entscheidung, der ursprüngliche, nur auf Einbeziehung der Klägerin in das Auswahlverfahren und erneute Besetzungsentscheidung gerichtete Klageantrag sei in Ansehung der zwischenzeitlichen Abbruchentscheidung (zulässig) durch den Fortsetzungsantrag ergänzt (statt durch Letzteren ersetzt) worden (juris, Rn. 3: "ist die Klage erweitert worden"), sondern auch aus den Ausführungen dazu, dass dem Fortsetzungsbegehren neben dem auf die erneute Auswahlentscheidung gerichteten Begehren (lediglich) kein selbständiger wirtschaftlicher Wert zukomme (juris, Rn. 6). Diese Ansicht wird aber der offensichtlichen wahren Interessenlage der gegen die Abbruchentscheidung um Eilrechtschutz nachsuchenden Stellenbewerber nicht gerecht, die ‒ unter anderem aus Gründen der Gewaltenteilung ‒ mit einem zusätzlichen, auf die künftige Auswahlentscheidung bezogenen Eilbegehren unabhängig davon scheitern müssen, ob ihr auf Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtetes Eilbegehren zum Erfolg führt oder nicht.
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    e) Der von der Beschwerde schließlich angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2011 ‒ 2 L 321/11 ‒, soll nach dem Beschwerdevortrag ebenfalls den Umstand gewürdigt haben, dass nicht nur die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens begehrt worden sei, sondern auch die Entscheidung über das Beförderungsbegehren. Eine nähere Auseinandersetzung des Senats mit einer ggf. beigegebenen Begründung scheidet hier schon deshalb aus, weil der Beschluss offensichtlich nicht veröffentlicht und der Beschwerde auch nicht beigefügt worden ist.
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    2. Eine Verminderung des nach dem Vorstehenden maßgeblichen Auffangwertes i. S. v. § 52 Abs. 2 GKG ist nicht angezeigt. Zwar liegt kein Hauptsacheverfahren, sondern (nur) ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Das auf die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtete Eilbeschwerdebegehren übernimmt aber bereits die Funktion des nicht gegebenen
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    ‒ vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 ‒ 2 VR 4.20 ‒, juris, Rn. 29 f., und Urteil vom 3. Dezember 2014 ‒ 2 A 3.13 ‒, juris, Rn. 22 ff. ‒
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    Rechtsschutzes in der Hauptsache und nimmt diese daher vorweg.
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    Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2019‒ 1 B 346/19 ‒, , Rn. 65 f., m. w. N., vom 10. März 2021 ‒ 1 B 179/21 ‒ , Rn. 22 ff., und vom 3. August 2021 ‒ 1 B 1165/21 ‒, juris, Rn. 30 ff.
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    Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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    Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

    RechtsgebietBeamtenrechtVorschriftenVwGO §123 Abs.1 Satz1; GKG §52 Abs.2; GKG §52 Abs.6; GKG §53 Abs.2 Nr.1