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  • 06.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221588

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 29.10.2020 – 9 U 1/19

    1. Wehrt sich der Betreiber des sozialen Netzwerks "Facebook" gegen eine Verurteilung, den Erben Zugang zum Benutzerkonto der verstorbenen Tochter zu gewähren, richtet sich die Berufungsbeschwer nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der zur Gewährung des Zugangs notwendig ist. Dieser Aufwand übersteigt einen Betrag von 200 € regelmäßig nicht.

    2. Eventuelle Geheimhaltungsinteressen Dritter spielen für die Beschwer der vom Landgericht verurteilten Beklagten keine Rolle.

    3. Aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils kann sich eine konkludente Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ergeben, wenn die Beschwer der Beklagten 600 € nicht übersteigt. Das gilt auch dann, wenn das Landgericht den - an den Interessen der Kläger orientierten - Streitwert auf 10.000 € festgesetzt hat.


    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Beschluss vom 29.10.2020


    In dem Rechtsstreit

    1)
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigter:
    2)
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigter:
    gegen
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Forderung

    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, Richterin am Oberlandesgericht xxx und Richter am Oberlandesgericht xxx am 29.10.2020 beschlossen:

    Tenor:

    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.11.2018 - 5 O 169/18 - wird als unzulässig verworfen.
    2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200,00 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Kläger sind die gesetzlichen Erben ihrer Tochter A. E.. Die im Jahr 1991 geborene Tochter der Kläger verstarb zwischen dem 06.12.2013 und dem 09.12.2013. Bis zu ihrem Tod unterhielt die Tochter der Kläger im sozialen Netzwerk "Facebook" ein Benutzerkonto unter einem bestimmten Nutzernamen. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk "Facebook".

    Das Benutzerkonto wurde nach dem Tod der Tochter der Kläger von der Beklagten in einen sogenannten "Gedenkzustand" versetzt. Diese Maßnahme erfolgte ohne Mitwirkung und ohne Kenntnis der Kläger. Der "Gedenkzustand" bewirkt, dass den Klägern als Erben ihrer Tochter ein Zugang zum Benutzerkonto nicht möglich ist und sie insbesondere keine Kenntnis von den Nachrichten und Texten erhalten können, die vor dem Tod der Tochter auf dem Konto eingestellt wurden.

    Die Kläger haben vorprozessual von der Beklagten verlangt, ihnen einen Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter zu verschaffen. Die Beklagte hat dies unter Hinweis auf ihre Nutzungsbedingungen verweigert.

    Mit ihrer Klage zum Landgericht haben die Kläger einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter gegen die Beklagte geltend gemacht. Die Tochter sei plötzlich und unter nicht genau geklärten Umständen verstorben. Die Kläger hofften, über den Facebook-Account ihrer Tochter etwaige Hinweise über mögliche Absichten, Motive oder Umstände zum Tod ihrer Tochter zu erfahren. Die Beklagte ist der Klage mit verschiedenen Einwendungen entgegengetreten.

    Mit Urteil vom 30.11.2018 hat das Landgericht die Beklagte wie folgt verurteilt:

    Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach Frau A. E., bestehend aus Frau C. E. und Herrn R. E., Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Verstorbenen A. E. bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter dem Nutzerkonto "C. . . ." zu gewähren.

    Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger seien als Erben in den von ihrer verstorbenen Tochter mit der Beklagten abgeschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten. Daher sei die Beklagte verpflichtet, den Klägern Zugang zum Nutzerkonto der Tochter zu verschaffen. Es gebe aus Rechtsgründen keine Vertraulichkeitsinteressen Dritter, die diesem Anspruch entgegenstehen könnten. Das Landgericht hat im Übrigen auf die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.07.2018 in einem ähnlichen Fall (vgl. BGH, NJW 2018, 3178 [BGH 12.07.2018 - III ZR 183/17]) verwiesen.

    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Der vorliegende Fall unterscheide sich in verschiedenen Einzelheiten von dem Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 gewesen sei. Aus mehreren Gründen, welche die Beklagte erläutert, bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch der Kläger auf Zugang zum Facebook-Benutzerkonto ihrer Tochter.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 31.11.2018, Az: 5 O 169/18, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Kläger beantragen,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 anwendbar. In allen entscheidungserheblichen Umständen entspreche der Sachverhalt im vorliegenden Fall dem Sachverhalt in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

    Mit Verfügung vom 07.09.2020 hat der Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, da der Wert der Beschwer 600,00 € nicht übersteigen dürfte. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

    II.

    Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 € nicht (§ 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO); der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt lediglich 200,00 €.

    1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, ihre erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen. Das Interesse der Kläger an einer Aufrechterhaltung der Entscheidung des Landgerichts spielt für den Wert keine Rolle (vgl. Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 511 ZPO Rn. 20).

    a) Die Verpflichtung, den Klägern Zugang zum Facebook-Konto der verstorbenen Tochter zu gewähren, entspricht der Sache nach einer Auskunftsverpflichtung. Für die Beschwer der Beklagten sind daher die Grundsätze anwendbar, die bei der Verurteilung einer Beklagten zur Erteilung von Auskünften gelten. Es kommt auf das Interesse der Beklagten an, welches sie daran hat, den Klägern keinen Zugang zum Benutzerkonto der Verstorbenen zu gewähren. Für diese Interessen ist maßgeblich, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Beklagte spart, wenn sie den Klägern keinen Zugang gewähren muss (vgl. zu den Grundsätzen der Ermittlung der Beschwer in derartigen Fällen Zöller/Heßler, a. a. O., vor § 511 ZPO, Rn. 19 c mit Rechtsprechungsnachweisen).

    b) Der Senat schätzt den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Beklagte bei einer Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß der erstinstanzlichen Entscheidung hat, auf allenfalls ca. 200,00 €.

    aa) Die Beklagte hat die Möglichkeit, den Anspruch der Kläger zu erfüllen, indem sie den für das Konto eingerichteten "Gedenkzustand" aufhebt. Dies ist technisch ohne Weiteres möglich. Es gibt keine Gesichtspunkte, die eine solche Verfahrensweise für die Beklagte unzumutbar erscheinen lassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2020 - III ZB 30/20 - Rn. 46, 47). Bei der Aufhebung des sogenannten "Gedenkzustandes" für das fragliche Nutzerkonto handelt es sich um einen Routine-Vorgang bei der Verwaltung von Facebook-Konten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Zeit und Kosten der Beklagten für diese Maßnahme den Betrag von 200,00 € übersteigen könnten.

    bb) Ob die Beklagte den Anspruch der Kläger auch auf andere Weise erfüllen könnte, nämlich durch eine möglicherweise noch nicht existierende Schaffung eines "schreibgeschützten" Zugriffs auf das Konto, ist ohne Bedeutung. Denn sie hat in jedem Fall die Möglichkeit einer einfachen und kostengünstigen Erfüllung des klägerischen Anspruchs (siehe oben aa); vgl. BGH, a. a. O.). Nur dieser zur Erfüllung des Klageanspruchs erforderliche Aufwand ist für die Beschwer der Beklagten maßgeblich.

    Zudem hat die Beklagte weder glaubhaft gemacht, dass für einen "schreibgeschützten Zugriff" eine neue Programmierung erforderlich wäre, noch sind mögliche Kosten einer solchen Programmierung glaubhaft gemacht. Auf das Erfordernis einer Glaubhaftmachung für den Wert der Beschwer hat der Senat die Beklagte ausdrücklich hingewiesen.

    c) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger in Höhe von 492,54 € spielen für die Ermittlung der Beschwer keine Rolle, denn es handelt sich um eine Nebenforderung (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 4 ZPO Rn. 1).

    2. Andere Gesichtspunkte, die zu einem höheren Wert des Beschwerdegegenstandes führen könnten, sind nicht ersichtlich.

    a) Die Beklagte hat im Berufungsverfahren in erster Linie geltend gemacht, sie wolle Geheimhaltungsinteressen Dritter schützen, die mit der Tochter der Kläger über Facebook in Kontakt standen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Interessen Dritter, die eine Beklagte schützen will, für die Rechtsmittelbeschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO keine Rolle spielen können. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse wäre für die Beschwer nur dann von Bedeutung, wenn es sich um ein eigenes Interesse der Beklagten handeln würde (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 3 ZPO Rn. 16.28 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ein solches eigenes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ist nicht geltend gemacht.

    b) Mögliche Konflikte der Beklagten mit Dritten, die eventuell eine Weitergabe bestimmter personenbezogener Daten auf dem Facebook-Konto an die Kläger nicht wünschen, spielen keine Rolle. Die Beklagte hat solche möglichen Konflikte weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen spielen indirekte Nachteile der Beklagten, welche sie aus der erstinstanzlichen Verurteilung eventuell im Verhältnis zu Dritten erleiden könnte, für die Rechtsmittelbeschwer keine Rolle (vgl. BGH, NJW 1997, 3246).

    3. Der Einwand der Beklagten, es handele sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung.

    a) Es trifft zu, dass die Kläger in diesem Verfahren einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch geltend gemacht haben. Denn das Auskunftsinteresse der Kläger hat keinen wirtschaftlichen, sondern ausschließlich persönliche Hintergründe. Die nichtvermögensrechtliche Streitigkeit charakterisiert jedoch lediglich den klägerischen Anspruch; für die Ermittlung der Beschwer der Beklagten spielt der Charakter des Auskunftsanspruchs hingegen keine Rolle.

    b) Für den Wert des Beschwerdegegenstandes kommt es gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO allein auf das Interesse des Rechtsmittelführers, also der Beklagten, an (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., vor § 511 ZPO Rn. 19 c mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, welches ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen Nutzungsverträge mit Kunden über die Unterhaltung von Facebook-Konten abschließt. Dementsprechend verfolgt die Beklagte mit ihrer Berufung keine nichtvermögensrechtlichen Interessen, sondern ausschließlich wirtschaftliche Ziele, die für den Wert des Beschwerdegegenstandes maßgeblich sind. Die nichtvermögensrechtlichen Interessen der Kläger an der Durchsetzung ihres Anspruchs spielen für das eigene Interesse der Beklagten, sich gegenüber dem Anspruch der Kläger zu verteidigen, keine Rolle. Nichtvermögensrechtliche eigene Interessen, welche die Beklagte im Prozess verfolgen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Senat weicht bei dieser Auffassung nicht von der Auffassung des Kammergerichts in einer von der Beklagten vorgelegten Hinweisverfügung vom 30.09.2016 (21 U 9/16) ab. Denn in der zitierten Verfügung war nach Auffassung des Kammergerichts die Berufung - unabhängig von der Frage der Rechtsmittelbeschwer - jedenfalls nachträglich zuzulassen.

    4. Die Beklagte kann die Zulässigkeit ihrer Berufung auch nicht auf § 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO (Zulassung der Berufung durch das Gericht des ersten Rechtszuges) stützen.

    a) Die Entscheidung des Landgerichts enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine Zulassung der Berufung.

    b) Allerdings nimmt die Rechtsprechung an, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine unterbliebene Zulassungsentscheidung durch das Landgericht im Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht nachgeholt werden kann. Dies soll dann in Betracht kommen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Streitwert auf über 600,00 € festgesetzt hat, und deshalb von einer entsprechenden Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, während das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert für nicht erreicht hält (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2011 - II ZB 20/10 -, Rn. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, zitiert nach Juris). Allerdings kommt eine Nachholung der Zulassungsentscheidung im Berufungsverfahren nur dann in Betracht, wenn sich zum einen aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils keine konkludente Entscheidung über eine Nichtzulassung ergibt, und zum anderen feststeht, dass das Landgericht nur deshalb nicht über die Zulassung entschieden hat, weil es von einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2012 - IV ZR 277/10 -, Rn. 14, zitiert nach Juris).

    c) Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Berufung durch den Senat liegen nicht vor. Denn aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich eine konkludente Nichtzulassungsentscheidung.

    Die Beklagte hat erstinstanzlich keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO gestellt. In einem solchen Fall ist eine ausdrückliche Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht über die Frage der Zulassung nicht nötig. Ein Schweigen im Urteil des Landgerichts bedeutet dann Nichtzulassung (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2012 - IV ZR 277/10 -, Rn. 11, zitiert nach Juris). Aus dem Umstand, dass das Landgericht den Streitwert erstinstanzlich auf 10.000,00 € festgesetzt hat, lässt sich nicht herleiten, dass das Landgericht aufgrund des Streitwerts von einer Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist. Denn der Streitwert einer Auskunftsklage und die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen in aller Regel so erheblich auseinander, dass die Streitwertfestsetzung keinen Anlass für die Annahme bietet, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund der Streitwertfestsetzung keinen Anlass gesehen, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2012 - IV ZR 277/10 -, Rn. 15, zitiert nach Juris).

    Im vorliegenden Fall kommen weitere Gesichtspunkte hinzu, die für eine konkludente Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO sprechen. Der Einzelrichter hat über den Rechtsstreit entschieden, ohne das Verfahren gemäß § 348 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen, was bei einer grundsätzlichen Bedeutung notwendig gewesen wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, NJW 2011, 2974 [BGH 15.06.2011 - II ZB 20/10]). Der Einzelrichter hat zudem im Urteil hervorgehoben, dass die Entscheidung den grundsätzlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.07.2018 (NJW 2018, 3178 [BGH 12.07.2018 - III ZR 183/17]) entspreche, neue rechtliche Erwägungen sind aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. Aus der Perspektive des Landgerichts gab es daher keine - gegenüber der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 neue - grundsätzliche Bedeutung, die eine Zulassung gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO hätte rechtfertigen können. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist, ergeben sich auch nicht aus der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO (vgl. zu möglichen Schlussfolgerungen aus einer fehlerhaften Anordnung gemäß § 709 Satz 1 ZPOBGH, Urteil vom 07.03.2012 - IV ZR 277/10 -, Rn. 16, 17, zitiert nach Juris). Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 10.10.2018 ergeben sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Hinweise, dass der Einzelrichter im Urteil vom 30.11.2018 von einer höheren Beschwer der Beklagten ausgegangen wäre. Ausweislich des Protokolls wurde im Termin vom 10.10.2018 über den Streitwert des Verfahrens gesprochen und nicht über eine mögliche Beschwer der Beklagten.

    5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

    RechtsgebietZivilprozessrechtVorschriften§ 511 Abs. 2 ZPO