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  • 12.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207135

    Amtsgericht Zeitz: Beschluss vom 05.12.2018 – 4 C 164/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Zeitz

    Beschl. v. 05.12.2018


    In dem Rechtsstreit
    A
    Klägerin
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt RA
    gegen
    1. B1
    2. B2
    Beklagte
    Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte RB1

    werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Zeitz vom 14.08.2018

    von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin

    zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 452,67 EUR (i.W. vierhundertzweiundfünfzig Euro und siebenundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 20.08.2018.

    Tenor:

    Das Gericht hat den Beklagten gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht seitens d. Klägerin vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheitsleistung in gleicher Höhe geleistet wird.

    Kostenausgleich

    I. Gerichtskosten
     
    Sie betragen:        2.644,07 EUR              
    Davon tragen:    3/4 Kläg.    1.983,05 EUR    1/4 Bekl.    661,02 EUR      
    Gezahlt haben:    Kläg.    2.659,00 EUR    Bekl.    100,00 EUR      
    Zuviel gezahlt haben:    Kläg.    561,02 EUR    Bekl.    0,00 EUR      

    Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag in Höhe von 114,93 EUR wird dem Kläger zurückgezahlt. Der Überschuss des Klägers in Höhe von 561,02 EUR ist mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten.                     

    II. Außergerichtliche Kosten

    Erstattungsfähige Kosten (Begründung für evtl. Absetzungen siehe unten) sind erwachsen d.
     
    a) Kläger        352,00 EUR              
    b) Beklagten        261,80 EUR              
        insgesamt:    613,80 EUR              
    Davon tragen:    3/4 Kläg.    460,35 EUR    1/4 Bekl.    153,45 EUR      
    Eigene Kosten:    Kläg.    352,00 EUR    Bekl.    261,80 EUR      
    An außergerichtlichen Kosten sind von dem Kläger an den Beklagten        108,35 EUR    zu erstatten          

    III. Zusammenstellung                      
        Betrag zu I.:    561,02 EUR    für Kläger          
        Betrag zu II.:    108,35 EUR    für Beklagten          
    Es sind von dem Beklagten an den Kläger insgesamt        452,67 EUR    zu erstatten.         

    Gründe

    Die gegenseitigen Kostenfestsetzungsanträge sind zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Beklagte zu 1. hat Einwendungen gegen die Berücksichtigung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin am 16.02.2018 erhoben. Die Klägerin ist zu den Einwendungen gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

    Die Klägerin macht mit berichtigtem Kostenfestsetzungsantrag vom 03.09.2018 unter anderem Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten für den Gerichtstermin am 07.12.2017 und für die Teilnahme an dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bestimmten Ortstermin am 16.02.2018 geltend. Streitig ist unter den Parteien, ob die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bestimmten Ortstermin erforderlich und die dadurch entstandenen Reisekosten damit erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO sind.

    Die Beklagte zu 1. begründet die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit damit, dass die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten zu dem Ortstermin nicht notwendig war, da keinerlei juristische Sachverhalte zu klären waren, sondern lediglich die Örtlichkeit und die beteiligten Fahrzeuge des schadensursächlichen Verkehrsunfalls zu besichtigen gewesen seien.

    Die Klägerin begründet die Notwendigkeit der Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem Ortstermin damit, dass der Ortstermin Teil des Beweisaufnahmeverfahrens ist und der Sachverständige alle Beteiligten über den Ortstermin informiert hat. Aus Sicht der Klägerin war die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten damit zur Wahrung ihrer Rechte im Beweisaufnahmeverfahren erforderlich.

    Die von der Beklagten zu 1. geltend gemachten Einwendungen greifen im vorliegenden Falle nicht.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Insoweit hat der BGH bereits entschieden, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zu einem Beweistermin in der Regel notwendig ist, da die Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, dass der Anwalt ihres Vertrauens auch ihre Interessen bei der Beweiserhebung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04 -, juris).

    Die Notwendigkeit der Teilnahme des Rechtsanwaltes kann nicht darauf reduziert werden, ob juristische Fragen in dem Ortstermin zu klären sind.

    Vielmehr folgt die Notwendigkeit bereits aus dem grundlegenden Recht der Partei auf Teilnahme am Ortstermin des Sachverständigen und Wahrung ihrer Rechte im Beweisaufnahmeverfahren. Die Beteiligten haben dabei grundsätzlich das Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und Hinweise zu geben, um dazu beizutragen, dass dem Gutachten eine zutreffende Tatsachenermittlung zugrunde gelegt werden kann.

    Zugleich können sich alle Beteiligten einen persönlichen Eindruck von den Örtlichkeiten verschaffen, um so eine ausreichende Grundlage für ihren Sachvortrag und die rechtliche Bewertung zu erhalten. Daher bleibt festzuhalten, dass eine Partei grundsätzlich ihren Prozessbevollmächtigten zu dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bestimmten Ortstermin hinzuziehen kann, um ihre Rechte im Rahmen der Beweisaufnahme angemessen wahren zu können.

    Die Erstattungsfähigkeit lässt sich auch aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 15.02.2017 ableiten (KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 W 1/07 -, juris). Danach ist die durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Partei an dem Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen entstandene Terminsgebühr regelmäßig erstattungsfähig nach § 91 ZPO, ohne dass die Notwendigkeit der Terminsteilnahme besonderer Darlegung bedarf. Dieser Grundsatz muss auch für die durch die Teilnahme an dem Ortstermin entstandenen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten gelten.

    Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind damit für die Teilnahme an dem von Gericht beauftragten Sachverständigen bestimmten Ortstermin als erstattungsfähige Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung in die Kostenausgleichung einzubeziehen.

    RechtsgebietKostenerstattungVorschriften§ 91 ZPO