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  • 05.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204259

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 12.04.2018 – 1 BvR 29/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundesverfassungsgericht

    Beschl. v. 12.04.2018


    In dem Verfahren
    über
    die Verfassungsbeschwerde
    des Herrn B...,
    gegen a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 24. November 2017 - 13 T 1373/17 -,
    b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 3. April 2017 - 13 T 1373/17 -,
    c) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 12. Dezember 2016 - 142 C 30927/15 -

    hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch xxx
    gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2018 einstimmig beschlossen:

    Tenor:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers.

    2

    1. Zwar hat das Landgericht bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde rechtliches Gehör nicht ausreichend gewährt, weil es den Beschluss vor Ablauf einer Stellungnahmefrist und ohne Zuwarten auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers erlassen hat. Eine Verletzung des gerügten Art. 103 Abs. 1 GG setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung auf diesem - hier auch instanzgerichtlich festgestellten - Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfGE 60, 313 [BVerfG 21.04.1982 - 2 BvR 873/81] <318>; 86, 133, <147>). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung des nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers im Ergebnis zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>), da er keine Tatsachen oder Feststellungen enthalten hat, die über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer bereits zuvor ins Verfahren eingebracht hatte.

    3

    2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere verstößt er nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

    4

    3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    5

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

    RechtsgebietKostenfestsetzungVorschriftenArt. 103 GG