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  • 14.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192458

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 29.07.2016 – 2 Ws 504/16

    Von der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren werden nicht nur die (Einlegung und) Begründung der Revision) sondern auch weitere Tätigkeiten außerhalb einer Revisionshauptverhandlung wie die Entgegennahme und Besprechung einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft des Revisionsantrags des GBA und insgesamt die Begleitung des Angeklagten im Revisionsverfahren abgegolten.


    OLG Köln

    Beschluss v. 29.07.2016

    2 Ws 504/16

    In pp.

    I. Der im 1. Rechtszug durch Rechtsanwalt H als Wahlverteidiger vertretene Angekl ist … verurteilt worden. …

    Mit Schriftsatz vom 15.4.2016 … legte der Verteidiger das Wahlmandat nieder und beantragte seine Beiordnung … Diesen Antrag hat der Kammervorsitzende … abgelehnt. Der Antrag sei der Kammer am Vormittag des 18.4.2016 … vorgelegt worden. Am Nachmittag desselben Tages sei die Revisionsbegründungsschrift eingegangen. Eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung sei aber nicht zulässig.



    II. Die Beschwerde ist begründet.

    Rechtsanwalt H ist … für das Revisionsverfahren beizuordnen. Es besteht ein Fall notwendiger Verteidigung …, da der Angekl wegen eines Verbrechens angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden ist. Ist aber die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, so ist sie dies für das gesamte Verfahren bis zur Urteilsrechtskraft. Auch im Revisionsverfahren – selbst nach Einlegung und Begründung der Revision – darf der Angekl nicht ohne Verteidiger gelassen werden (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 140 Rn 5f; Laufhütte, in: KK, StPO, 7: Aufl., § 140 Rn 4 jeweils m.w.N.). Ist der Angekl nach Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr verteidigt, hat der Vorsitzende des Tatgerichts von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen (Laufhütte a.a.O.). Vorliegend hat Rechtsanwalt H das Wahlmandat … niedergelegt. Mit Eingang dieses Schriftsatzes beim LG war dem Angekl daher – unabhängig von einem entsprechenden Antrag – ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Frage, ob eine Beiordnung rückwirkend erfolgen kann, stellt sich vorliegend nicht, da das Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der Pflichtverteidiger die Verfahrensgebühr nach [Nr]. 4130 W RVG, die eine Art Pauschgebühr darstellt (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 3100 VV RVG Rn 11) nicht nur für die Einlegung und Begründung der Revision, sondern unabhängig davon für das Betreiben des Geschäfts erhält (Madert, in: Gerold/Schmitt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 4130 VV RVG Rn 3).

    Darunter fallen weitere Tätigkeiten außerhalb einer Revisionshauptverhandlung wie die Entgegennahme und Besprechung einer Revisionsgegenerklärung der StA und des Revisionsantrags des GBA und insgesamt [die] Begleitung des Angekl im Revisionsverfahren. Eine auf die Begründung der Revision beschränkte Beiordnung, die die gegenüber der Gebühr nach [Nr]. 4130 VV RVG geringere Gebühr nach [Nr]. 4302 Nr. 1 VV RVG auslöst, kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Angekl unter den hier gegebenen Voraussetzungen bis zur Rechtskraft des Urteils verteidigt sein muss.