Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146653

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 03.02.2010 – 9 WF 123/09

    Ein Nichtabhilfebeschluss in einem Verfahren, das die Ablehnung eines Richters zum Gegenstand hat, ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Nichtabhilfebeschluss nicht hinreichend erkennen lässt, dass das Erstgericht das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und sich damit auseinander gesetzt hat.


    Oberlandesgericht Saarbrücken

    Beschl. v. 03.02.2010

    Az.: 9 WF 123/09

    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Kläger wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lebach vom 21. Dezember 2009 - 2 F 340/09 UEUK - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Lebach zurückverwiesen.
    Gründe
    1

    I. Die Klägerin nimmt den Beklagten in dem Verfahren 2 F 340/09 UEUK des Amtsgerichts - Familiengericht - Lebach auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch.
    2

    Mit am 9./12. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den für das Verfahren zuständigen Richter am Amtsgericht Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hat dies im Einzelnen unter Schilderung verschiedener Vorfälle, wonach der abgelehnte Richter unter anderem sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten angerufen bzw. sie bei Begegnungen im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Lebach - die Klägerin ist Rechtsanwältin - auf ihre eigene Unterhaltssache angesprochen und hierbei unter anderem den Vorschlag unterbreitet habe, ohne Ladung einen -zwecks Vermeidung von zu viel Publizität für den Beklagten als Bürgermeister von N. - nichtöffentlichen Nachmittagstermin anzuberaumen, um ihr einmal mitzuteilen, was er von der Sache halte, der Beklagte habe sich mit einem solchen Termin einverstanden erklärt, begründet (Bl. 79 bis 81 d.A.). Mit seinem Verhalten habe der abgelehnte Richter gezeigt, im Interesse des Beklagten ein prozessuales Vorgehen durchzusetzen, welches mit dem Gesetz - Grundsatz der Öffentlichkeit - nicht vereinbar sei, er habe gewissermaßen "seine Robe schützend über den Beklagten zu halten" versucht.
    3

    Der abgelehnte Richter hat sich dienstlich geäußert (Bl. 82 bis 84 d.A.).
    4

    Die Klägerin hat zu der dienstlichen Äußerung Stellung genommen und ihr Ablehnungsgesuch aufrecht erhalten (Bl. 92 bis 97 d.A.).
    5

    Das Familiengericht - Direktor des Amtsgerichts H. als Vertreter des abgelehnten Richters am Amtsgericht Dr. W. - hat mit Beschluss vom 15. November 2009 - 2 F 340/09 UEUK - den Befangenheitsantrag der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 104, 105 d.A.).
    6

    Gegen den ihr am 25. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 27. November 2009 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit den in dem Beschluss vom 15. November 2009 dargelegten Erwägungen begründet (Bl. 197 bis 201 d.A. = Bl. 202 bis 206 d.A.).
    7

    Der Senat hat dem Familiengericht die Gelegenheit gegeben zu prüfen, ob es der sofortigen Beschwerde abhilft (Bl. 207, 208 d.A.).
    8

    Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Familiengericht - Richter K. als geschäftsplanmäßiger Vertreter des abgelehnten Richters am Amtsgericht Dr. W. (Bl. 195 d.A.) - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat hierzu ausgeführt, dass es das "Rahmen- und Randgeschehen" für die Frage der Befangenheit nicht für entscheidungserheblich halte, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen werde und die Begründung im Schriftsatz vom 27. November 2009 eine andere Beurteilung des Sachverhalts nicht zulasse (Bl. 211, 212 d.A.).
    9

    Die Klägerin hat zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und unter anderem gerügt, dass sich der erkennende Richter nicht mit den von ihr vorgetragenen Gründen auseinandergesetzt habe (Bl. 215 ff d.A.).
    10

    II. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Der Nichtabhilfebeschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG.
    11

    Der Nichtabhilfevermerk des Familiengerichts vom 21. Dezember 2009, der sich in der Äußerung erschöpft, dass das "Rahmen -und Randgeschehen" für die Frage der Befangenheit nicht entscheidungserheblich sei, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen sei und im Übrigen die Begründung im Schriftsatz vom 27. November 2009 eine andere Beurteilung des Sachverhalts nicht zulasse, lässt nicht hinreichend erkennen, dass das Familiengericht das in der mehrseitigen umfassenden Begründung angebrachte Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen, sich damit auseinandergesetzt oder es bei seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigt hat, obwohl hierzu nach Lage der Akten insbesondere mit Blick auf die eingehende Begründung sowohl des Ablehnungsgesuchs als auch der sofortigen Beschwerde Anlass bestand.
    12

    Auf Grund dieser Verfahrensweise ist das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, FamRZ 1992, 782 [BVerfG 23.04.1992 - 1 BvR 462/91]). Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen ist. Diese Grundsätze gelten auch im Abhilfeverfahren (§ 572 ZPO), in dem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Beschwerde für begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt; denn es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 572, Rz. 7; Senat, Beschl. v. 17. Juli 2009, 9 WF 60/09).
    13

    Unter diesen Umständen ist die Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (Senat, aaO., m.w.N.).
    14

    Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat hier nicht sachdienlich, nachdem eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin bislang noch nicht erfolgt ist.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 572 ZPO