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  • 06.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133840

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 13.08.2013 – 4 W 137/13

    Betreibt ein Kläger die Feststellung, dass sein Widerspruch zur Insolvenztabelle gegen den von der Beklagten geltend gemachten Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist, ist ein Abschlag vom Nennwert der zugrunde liegenden Forderung vorzunehmen. Die Höhe dieses Abschlags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.


    Tenor:

    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 4. Juli 2013 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
    Gründe

    I.

    Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren die Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes aus eigenem Recht.

    Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein Widerspruch zur Insolvenztabelle gegen den von der Beklagten geltend gemachten Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wegen einer Forderung über 58.169,69 € begründet sei. Diesen Antrag hat die Beklagte anerkannt. Das Landgericht hat den Wert für das Verfahren auf bis zu 30.000 €, nämlich in Höhe von 50 % des Nennbetrags, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie die Heraufsetzung des Wertes auf den Nennbetrag begehren.

    II.

    Die gemäß den §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend den Wert für das Verfahren in Höhe von 50 % des Nennbetrags der Forderung festgesetzt.

    Anders als bei einer negativen Feststellungsklage kommt eine Festsetzung des Wertes für das Klageverfahren in Höhe von 100 % des Nennbetrags der in Rede stehenden Forderung nicht in Betracht. Denn anders als im Falle einer "normalen" Feststellungsklage ist der Bestand der Forderung zwischen den Parteien nicht streitig gewesen (vgl. insoweit Senat OLGR Celle 2007, 237, 238). Umstritten war nur die im Hinblick auf eine etwaige Zwangsvollstreckung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO erhebliche Frage, ob die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Bereits dieser Umstand rechtfertigt es, vom Nennbetrag der Forderung einen erheblichen Abschlag vorzunehmen. Weiterhin ist mit dem Landgericht das Vollstreckungsrisiko zu bewerten, dem sich der Kläger ausgesetzt sähe, würde er wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung haften. Insoweit sind die Vollstreckungsaussichten der Beklagten von Belang. Der Senat schließt sich unter Berücksichtigung dieser Umstände der Auffassung des Landgerichts an, dass hier ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen ist.

    III.

    Die Entscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

    RechtsgebietStreitwertVorschriftenZPO § 3