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  • · Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe

    Keine nachträgliche VKH-Bewilligung nach Verfahrensabschluss

    | In der Abrechnungspraxis entstehen oft Probleme, wenn zunächst PKH/VKH bewilligt wird, danach aber im Rahmen von Vergleichsverhandlungen weitere Ansprüche geltend gemacht werden, auf die sich die bisherige Bewilligung nicht erstreckt. Später wird dann durch die Anwälte versucht, die PKH/VKH erweitern zu lassen, was aber häufig abgelehnt wird. |

     

    Das OLG Karlsruhe hat nun entschieden: Geht der Antrag auf Erstreckung der bewilligten VKH auf einen Vergleich, der auch Ansprüche umfasst, die nicht Verfahrensgegenstand waren, erst nach Abschluss der Instanz bei Gericht ein, kann ihm nicht stattgegeben werden. Denn eine rückwirkende Bewilligung scheide aus (13.4.16, 20 WF 44/16, Abruf-Nr. 190904).

     

    PRAXISHINWEIS | Sobald nach einer gerichtlichen VKH-Bewilligung neue Ansprüche geltend gemacht oder vergleichsweise geregelt werden, stellen Sie sofort einen neuen VKH-Antrag bzw. beantragen Sie, die bisherige Bewilligung zu erweitern. Beantragen Sie dies unbedingt noch vor Verfahrensende.

     

    Weiterführender Hinweis

    • VKH-Beiordnung erstreckt sich auch auf Mehrvergleich außerhalb § 48 Abs. 3 RVG, RVG prof. 16, 168 (mit Musterantrag)
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 21 | ID 44442299