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  • · Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe

    Fehlende grundsätzliche Bedeutung der zugelassenen Rechtsbeschwerde

    | Der BGH hat durch Beschluss vom 15.8.18 (XII ZB 32/18, Abruf-Nr. 204553 ) entschieden: Eine Sache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. |

     

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden worden ist und von einigen OLG unterschiedlich beantwortet wird oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde jedoch keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung von VKH allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an.

     

    Im konkreten Fall versagte der BGH VKH, da es zu der entscheidungserheblichen Frage keine einschlägigen Entscheidungen des BGH gebe bzw. es an einer veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung fehle, die von der angefochtenen Entscheidung des OLG zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 73 | ID 45796720