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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Zwangsvollstreckung soll eingestellt werden: Telefonat löst Terminsgebühr nicht aus

    | In der Praxis werden regelmäßig im Rahmen eines eingelegten Rechtsmittels Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Es stellt sich dann die Frage, ob eine Terminsgebühr auch anfällt, wenn die Parteien genau wegen dieser Frage miteinander telefonieren. |

     

    1. Tätigkeit gehört zum Rechtszug der Hauptsache

    Antwort: Nein. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts hinsichtlich der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug der Hauptsache. Die Regelung erfasst daher sämtliche Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten des Rechtsanwalts und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, zu dem jeweiligen Rechtszug oder Verfahren gehören.

     

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Tätigkeit nach § 18 RVG als besondere Angelegenheit definiert ist.

     

    PRAXISTIPP | Die unter § 19 RVG fallenden Tätigkeiten können Sie somit nicht gesondert abrechnen, sie sind durch die in der Hauptsache angefallenen Gebühren abgegolten (LAG Köln AGS 17, 561). Eine Terminsgebühr kann durch eine Besprechung über die Einstellung der Vollstreckung im Zusammenhang mit der Hauptsache daher nicht entstehen. Grund: Eine Besprechung nur über die Einstellung der Vollstreckung ist nicht auf die Erledigung des Verfahrens insgesamt gerichtet.

     

    2. Es muss mehr als eine bloße Nebentätigkeit vorliegen

    Dass eine Besprechung oder Verhandlung über die Einstellung einer Zwangsvollstreckung keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auslöst, zeigt der Gebührentatbestand Nr. 3328 VV RVG und Nr. 3332 VV RVG. Eine 0,5-Verfahrensgebühr bzw. 0,5-Terminsgebühr entsteht in Verfahren über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet. Dann geht die anwaltliche Tätigkeit über bloße Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Rechtszug hinaus, mit der Folge, dass die Tätigkeit nicht mit den im Rechtszug verdienten Gebühren abgegolten ist (Bischof/Jungbauer, 6. Aufl., § 19 RVG Rn. 57; LAG Köln, a. a. O.).

     

    Verhandlungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gehören damit entweder zum Rechtszug oder lösen einen eigenständigen Gebührentatbestand aus. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt durch sie nicht an.

     

    MERKE | Eine gesonderte Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV RVG fällt aber an, wenn hinsichtlich der beantragten Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet, der Rechtsanwalt hieran nicht teilnimmt, er jedoch zuvor mit dem Gegner eine Besprechung zur Erledigung der einstweiligen Einstellung führt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 135 | ID 45341838