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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Festsetzung beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im einstweiligen Verfügungsverfahren

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Oft kommt es in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu einem Vergleichsabschluss mit anschließender Verfahrenserledigung, nachdem die Rechtsanwälte zuvor einen schriftlichen Vergleich ausgearbeitet haben. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren besteht dann häufig Streit zu der Frage, ob der Erstattungsberechtigte gegen den Erstattungsverpflichteten eine 1,2-Terminsgebühr festsetzen lassen kann. Der BGH hat diese Frage nun geklärt und eine Festsetzung zugelassen (7.5.20, V ZB 110/19, Abruf-Nr. 216595 ). |

    1. Prüfung: Sieht das Gesetz eine mündliche Verhandlung vor?

    In der Praxis herrscht häufig die Auffassung, dass es sich bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelte; das Gericht könne schließlich nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das ist aber nicht gemeint. Denn in allen Verfahren gibt es Konstellationen, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Entscheidend ist nicht, ob es Ausnahmen gibt, sondern ob die mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist.

     

    In Arrestverfahren kann das Gericht wahlweise durch Urteil oder durch Beschluss entscheiden (§ 922 Abs. 1 ZPO), sodass nach § 128 Abs. 3 ZPO keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

     

    In einstweiligen Verfügungsverfahren greift dagegen der Grundsatz, dass durch Urteil zu entscheiden ist (§ 128 Abs. 1 ZPO). Denn nur in den Ausnahmefällen des § 937 Abs. 2 ZPO, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen ist oder wenn eine besondere Dringlichkeit besteht, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung als Grundsatz vorgeschrieben ist.

     

    Eine Terminsgebühr kann in einstweiligen Verfügungsverfahren nur unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG anfallen. Danach erhält der Anwalt unter den dort genannten bestimmten Voraussetzungen eine Terminsgebühr auch ohne Wahrnehmung eines Termins i. S. d. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG (sog. fiktive Terminsgebühr):

     

    • Es muss sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handeln.
    • Das Verfahren wird ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Parteien stimmen dem zu.
    • In dem Verfahren wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen. Der BGH hat insoweit mit o. g. Entscheidung klargestellt, dass für das Entstehen der Terminsgebühr ein privatschriftlicher Vergleich reicht, der zur Erledigung des Verfahrens führt (ebenso bereits OLG Köln 6.4.16, 17 W 67/16, Abruf-Nr. 187686, RVG prof. 16, 171; LAG Hamburg 16.8.10, 4 Ta 16/10, Abruf-Nr. 103476, RVG prof. 10, 192). Denn es widerspräche der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Beilegung von Streitigkeiten möglichst ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu fördern und den Anwälten einen diesbezüglichen Anreiz über die Gebühren zu geben. Es wäre danach widersinnig, die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante zu Nr. 3104 VV RVG nur bei zusätzlicher Tätigkeit des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO entstehen zu lassen.

     

    PRAXISTIPP | Was unter Schriftform zu verstehen ist, ergibt sich aus § 126 BGB. Was ein Vergleich ist, definiert § 779 BGB. Es ist also weder erforderlich, dass

    • der Vergleich vor Gericht geschlossen wird noch
    • sein Zustandekommen vom Gericht festgestellt werden muss.
     

    2. Die Terminsgebühr in fünf verschiedenen Konstellationen

    Wie sich die Rechtsprechung des BGH auf die Terminsgebühr in einstweiligen Verfügungsverfahren auswirkt, wird anhand von fünf Beispielen dargestellt. Dabei kann der Fall der Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG außer Acht gelassen werden, da Sachverständigentermine in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht vorkommen.

     

    a) Gerichtlicher Termin → Terminsgebühr +

    Kommt es in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung, löst dies stets eine Terminsgebühr aus (Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG). Insoweit handelt es sich um einen echten Termin, für den ohnehin unerheblich ist, ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht.

     

    • Beispiel 1

    Die Antragstellerin beantragt im Mai 2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht hält die Sache nicht für dringlich und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Im Termin ergeht ein Urteil. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

     

    Lösung

     

    Abzurechnen ist wie folgt:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    725,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    669,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    268,85 EUR

    1.683,85 EUR

     

    b) Besprechung zur Verfahrens-Vermeidung/-Erledigung → Terminsgebühr +

    Eine Terminsgebühr entsteht auch, wenn es nicht zu einem gerichtlichen Termin kommt, die Anwälte der Parteien aber eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens führen (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG).

     

    • Beispiel 2

    Die Antragstellerin beantragt im Mai 2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht hält die Sache nicht für dringlich und beraumt im Juni einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ruft der Anwalt des Antragsgegners den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an und überzeugt diesen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung keine Aussicht auf Erfolg hat. Daraufhin wird der Antrag zurückgenommen.

     

    Lösung

    Abzurechnen ist wie im Beispiel 1.

     

    c) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung → Terminsgebühr -

    Entscheidet das Gericht gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr. Zwar liegt hier ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung zugrunde. Voraussetzung für die fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. zu Nr. 3104 VV RVG im Falle einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist aber, dass die Entscheidung gerade aufgrund der Zustimmung der Parteien ergeht. Bedarf das Gericht im konkreten Fall nicht der Zustimmung der Parteien, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, dann entsteht in diesem Fall auch keine Terminsgebühr.

     

    • Beispiel 3

    Der Antragsteller beantragt im Mai 2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 10.000 EUR). Das Gericht bejaht die Dringlichkeit und erlässt die einstweilige Verfügung.

     

    Lösung

    Eine Terminsgebühr fällt jetzt nicht an, da das Gericht nicht der Zustimmung der Parteien bedarf, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Abzurechnen ist wie folgt:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    725,40 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    141,63 EUR

    887,03 EUR

     

    d) Anerkenntnisurteil → Terminsgebühr +

    Wird der Verfügungsantrag anerkannt und ergeht daraufhin ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren, löst dies wiederum eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. zu Nr. 3104 VV RVG aus (OLG Düsseldorf AGS 17, 559; OLG Oldenburg AGS 17, 176; OLG Zweibrücken AGS 15, 16). Ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung liegt vor. Die Terminsgebühr entsteht nach der zweiten Variante der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, wenn ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO im schriftlichen Verfahren ergeht.

     

    • Beispiel 4

    Der Antragsteller beantragt im Mai 2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 10.000 EUR). Das Gericht sieht keine Dringlichkeit und beraumt im Mai einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Nach Zustellung der Antragsschrift erkennt der Antragsgegner den Verfügungsanspruch an, woraufhin der Termin aufgehoben und im Juni im schriftlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil erlassen wird.

     

    Lösung

    Abzurechnen ist wie folgt:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    725,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    669,60 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    268,85 EUR

    1.683,85 EUR

     

    e) Abschluss eines schriftlichen Vergleichs: → Terminsgebühr +

    Wie der BGH entschieden hat, erhalten die beteiligten Anwälte auch dann eine Terminsgebühr, wenn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

     

    • Beispiel 5

    Der Antragsteller beantragt im Mai 2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 10.000 EUR). Das Gericht sieht keine Dringlichkeit und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Die Anwälte schließen daraufhin im Juni einen schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen vom Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird (bzw. der alternativ privatschriftlich fixiert wird), woraufhin der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen wird).

     

    Lösung

    In beiden Fällen entsteht die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. Es liegt ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung zugrunde. Die Parteien haben einen schriftlichen Vergleich geschlossen. Insoweit ist unerheblich, ob der Vergleich vor Gericht protokolliert oder vom Gericht festgestellt wird oder ob es sich lediglich um einen privatschriftlichen Vergleich handelt. Zu der fiktiven Terminsgebühr kommt eine Einigungsgebühr hinzu. Abzurechnen ist wie folgt:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    725,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    669,60 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    374,87 EUR

    2.347,87 EUR

     

    Weiterführende Hinweise

    • Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich, RVG prof. 16, 171
    • Terminsgebühr erfordert keine Teilnahme an einem Termin ‒ eine Verhandlung reicht aus, RVG prof. 10, 192
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 158 | ID 46698132