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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Gesamtschuldner: Wenn nach teilweiser Klagerücknahme das Verfahren abgetrennt wird

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Das OLG Dresden hat sich jetzt mit der Frage befasst, wie der Streitwert bei einer Verfahrenstrennung zu bemessen ist. Der Senat entschied: Der Streitwert eines abgetrennten Verfahrens richtet sich nach dem Wert bei Einreichung der Klage und nicht nach dem gegebenenfalls reduzierten Wert zum Zeitpunkt der Abtrennung. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K hatte fünf Gesamtschuldner (G1 bis G5) verklagt, knapp 600.000 EUR zu zahlen. Nachdem gegen den G1 ein Teilversäumnisurteil ergangen war, hat K die Klage teilweise in Höhe von rund 155.000 EUR zurückgenommen. Hiernach verstarb G2, sodass das LG das Verfahren gegen ihn abgetrennt und auf Antrag nach § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt hat. Nach späterer Wiederaufnahme und Beendigung dieses abgetrennten Verfahrens durch Vergleich setzte das LG den Streitwert auch in diesem Verfahren auf den (annähernd) eingeklagten Betrag fest.

     

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der K. Sie ist der Ansicht, der Streitwert für das abgetrennte Verfahren sei auf rund 445.000 EUR festzusetzen, da die Abtrennung erst nach teilweiser Klagerücknahme erfolgt sei. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Dresden vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat (16.1.19, 8 W 8/19, Abruf-Nr. 210648).