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  • · Fachbeitrag · Selbstvertretung durch Rechtsanwalt

    Vorgerichtliche Anwaltskosten sind zu ersetzen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Augsburg/Münster

    | Erhält der Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall vorgerichtliche Anwaltsgebühren ersetzt, wenn er als Anspruchsteller selbst als Rechtsanwalt tätig wurde? Diese Frage hat das AG Köln jetzt bejaht. |

     

    Sachverhalt

    Die klagenden Rechtsanwälte waren Geschädigte eines Verkehrsunfalls. Sie haben sich vorgerichtlich selbst wegen der Unfallschadenregulierung vertreten. Die beklagte Versicherung hat die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nicht ersetzt. Die Klage der Rechtsanwälte hatte beim AG Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren von einem ersatzfähigen Schaden i. S. d. § 249 Abs. 1 BGB ausgegangen (11.12.17, 261 C 176/17, Abruf-Nr. 198635). Nur wenn ein einfach gelagerter Schadensfall vorliegt, in dem die Haftung dem Grunde und der Höhe nach so klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, und wenn es sich nicht um einen Geschädigten handelt, der selbst aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, die Schäden geltend zu machen (etwa bei einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit), ist eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zu verneinen (BGH NJW 95, 446).

     

    MERKE | Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies war hier nicht der Fall. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Verfahren waren vorliegend zwei Fahrzeuge kollidiert. In einem solchen Fall stellt sich automatisch die Frage der Betriebsgefahren. Die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dabei aus der ex-ante-Sicht zu beurteilen, also die Sachlage vor dem Eintritt des Ereignisses ist zu beurteilen (sog. Ausgangssituation). Danach war hier für die Kläger nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass weder die Haftung dem Grunde nach noch die Höhe unstreitig sein würde.

     

    Relevanz für die Praxis

    Zutreffend ist es, dass die Ersatzpflicht der Versicherung auch nicht etwa deshalb entfallen ist, weil die Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig wurden. Denn nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH besteht die Ersatzpflicht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt.

     

    Entscheidend ist, ob ein Rechtsunkundiger die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte (BGH RVG prof. 11, 37).

     

    Die Entscheidung ist zudem eine Werbung dafür, dass auch Rechtsanwälte eine Rechtsschutzversicherung abschließen sollten, soweit die ARB noch keinen diesbezüglichen Risikoausschluss beinhalten.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 44 | ID 45075484