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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Anwaltsfreundliches zu den Reisekosten der Partei und des Anwalts

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Die Erstattung von Reisekosten ist immer wieder ein „Zankapfel“. Das LG München I hat hierzu jetzt zugunsten von Rechtsanwälten Stellung bezogen. Es hat geklärt: Beauftragt die am Gerichtsort ansässige Partei einen auswärtigen Anwalt, dessen Hinzuziehung für sich genommen nicht notwendig war, sind dessen Reisekosten dennoch bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Ebenso erhält eine Partei auch dann ihre Reisekosten zum Termin und die damit verbundene Zeitversäumnis erstattet, wenn sie am Gerichtsort wohnt. |

     

    Sachverhalt

    Die in München ansässige Beklagte B hatte den auswärtigen Rechtsanwalt R beauftragt, sie vor dem LG München I zu vertreten. Es kam zu drei Verhandlungsterminen, zu denen R anreiste. Im dritten Termin schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jeweils hälftig geteilt wurden.

     

    Im Rahmen der Kostenfestsetzung meldete B die Reisekosten von R an, allerdings begrenzt auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des LG-Bezirks München I. Des Weiteren begehrte sie ihre Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erstattet sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis infolge des Termins in Höhe von 3,50 EUR je Stunde einschließlich der Zeit für Anreise und Rückreise. Klägerin K widersprach der Festsetzung. Sie war der Auffassung, dass B einen Anwalt in München hätte beauftragen können, sodass keine Reisekosten angefallen wären. Auch könne B keine Reisekosten verlangen, da eine Partei innerhalb des Gerichtsorts keine Reisekosten geltend machen könne. Das LG hat antragsgemäß festgesetzt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG München I (12.8.19, 30 O 5993/17, Abruf-Nr. 211208): Da die Partei ihren Wohnsitz am Gerichtsort in München hat, war es nicht notwendig, einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks zu beauftragen.

     

    Dies führt allerdings nicht zum völligen Wegfall der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwalts. Vielmehr sind die Reisekosten in diesem Fall zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des LG-Bezirks, wie der BGH klargestellt hat (RVGprof. 18, 165).

     

    Die höchstmögliche Entfernung im LG-Bezirk München I beträgt 33 km (München-Aying). Daher waren die Reisekosten für jeden Termin in Höhe von 2 × 33 km × 0,30 EUR/km = 19,80 EUR festzusetzen. Hinzu kam jeweils eine Abwesenheitspauschale in Höhe von 25 EUR.

     

    Auch die Reisekosten der Partei sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis sind erstattungsfähig. Im Gegensatz zum Anwalt setzt die Erstattung von Reisekosten der Partei zur Terminsanreise nicht voraus, dass die Partei ihren Sitz in einer anderen politischen Gemeinde als das Gericht haben muss. Auch Reisekosten innerhalb der politischen Gemeinde sind zu erstatten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Wie der BGH klargestellt hat, sind die Reisekosten eines nicht notwendigen auswärtigen Anwalts stets bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten (BGH RVGprof. 18, 165).

     

    Dabei ist für jede Instanz auf den jeweiligen Gerichtsbezirk abzustellen (OLG Frankfurt RVGprof. 19, 23).

     

    MERKE | Das gilt auch, wenn sich der Gerichtsbezirk über mehrere Bundesländer erstreckt (LAG Berlin-Brandenburg RVGreport 19, 221). Zu erstatten sind dann die Reisekosen mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer. Hinzu kommt das Abwesenheitsentgelt, das für einen Anwalt mit der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks angefallen wäre.

     

    Auch die Festsetzung der Parteikosten ist zutreffend. Nach § 91 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. ZPO erhält eine Partei Ersatz ihrer Reisekosten zu einem gerichtlichen Termin sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Dabei ist unerheblich, ob das persönliche Erscheinen angeordnet war. Eine Partei hat immer das Recht, am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen (OLG Koblenz AGS 10, 102; OLG Saarbrücken AGS 12, 496; OLG Köln JurBüro 92, 813).

     

    MERKE | Die fehlende persönliche Ladung der Partei darf nicht als Rechtfertigung genommen werden, die angefallenen Kosten als nicht notwendig abzusetzen. Dies stellt eine häufige Fehlerquelle dar! Es ist das Recht einer jeden Partei, an Verhandlungsterminen ihres eigenen Rechtsstreits teilzunehmen. Lediglich die Anreise zu Verkündungsterminen ist nicht notwendig.

     

    Beachten Sie | Die Reisekosten der Partei sind auch im erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu erstatten. Die Ausschlussregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nimmt nur die Anwaltskosten und die Entschädigung der Partei für Zeitversäumnis und Verdienstausfall von der Erstattung aus, nicht aber auch deren Reisekosten (BAG RVG prof. 16, 106).

     

    Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des JVEG (§ 91 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. ZPO). Danach wiederum erhält eine Partei, wenn sie mit dem Pkw anreist, für die tatsächlich gefahrenen Kilometer 0,25 EUR/km (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 JVEG). Hinzu kommen Auslagen, z. B. Parkgebühren (§ 5 Abs. 2 JVEG).

     

    MERKE | Im Gegensatz zum Anwalt, bei dem eine Geschäftsreise erforderlich ist, was voraussetzt, dass er am Gerichtsort weder wohnt noch seine Kanzlei dort hat (Vorbem. 7 Abs. 2 VV), kommt es für die Partei gerade nicht auf eine Ortsverschiedenheit an. Hier müssen also Abreiseort und Zielort (Gerichtsort) nicht in verschiedenen politischen Gemeinden liegen (LAG Hessen 21.8.88, 8 Ta 170/80; AG Limburg AGS 10, 568).

     

    Soweit die Partei mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist, erhält sie die tatsächlichen Kosten erstattet. Nutzt die Partei die Bahn, sei es Deutsche Bahn oder ein anderes Unternehmen, werden die Fahrtkosten der ersten Wagenklasse gewährt. Kosten der Platzreservierung sind zusätzlich zu erstatten (§ 5 Abs. 1 JVEG).

     

    Folgende Entschädigungen werden gewährt:

     

    • Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,50 EUR je Stunde (§ 20 HS. 1 JVEG).

     

    • Sofern die Partei einen Haushalt für mehr als eine Person führt, beträgt die Entschädigung sogar 14 EUR je Stunde (§ 21 S. 1 JVEG).

     

    • Soweit Verdienstausfall entstanden ist, wird dieser in tatsächlicher Höhe gezahlt, allerdings nicht mehr als 21 EUR je Stunde (§ 22 S. 1 JVEG).

     

    • Darüber hinaus kommt auch eine Aufwandsentschädigung nach § 6 JVEG in Betracht. Diese setzt allerdings voraus, dass die Partei nicht innerhalb der politischen Gemeinde wohnt, in der der Termin stattfindet (§ 6 Abs. 1 JVEG). Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG und hängt von der Dauer der Abwesenheit ab. Voraussetzung ist eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • BGH: Diese Reisekosten sind einem außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalt zu erstatten, RVG prof. 18, 165
    • Entschädigung für die Partei nach dem JVEG, RVG prof. 17, 179
    • Die einzelnen Entschädigungen nach dem JVEG, RVG prof. 17, 219
    • Never ending story: Reisekosten des PKH-Anwalts, RVG prof. 16, 202
    • Hypothetische Reisekosten sind erstattungsfähig, RVG prof. 16, 106
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 188 | ID 46125663