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  • · Fachbeitrag · Rechtspolitik

    Gebührenanpassung 2018: Gemeinsamer Forderungskatalog von DAV und BRAK

    | Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) fordern jetzt Gebührenanpassungen für Rechtsanwälte. Der folgende Beitrag zeigt, was sich konkret ‒ womöglich noch in 2018 ‒ verbessern soll. | 

    1. Was bisher geschah

    Der DAV fordert bereits seit Juni 2016 eine angemessene Erhöhung der RVG-Gebühren zum Sommer 2018. Die wichtigsten Stichworte für diese Forderung lauten:

     

    • angemessene Erhöhung der gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung, orientiert an der jährlichen Entwicklung der Tariflöhne von derzeit etwa durchschnittlich 2,6 Prozent pro Jahr bis Sommer 2018, was einem Gesamtanpassungsvolumen von gut 13 Prozent entspricht;

     

    • Kombination aus strukturellen Verbesserungen und einer moderaten Anpassung der Gebührentabellen sowie der Rahmengebühren;

     

    • kein Anstieg der Gerichtsgebühren, denn hier ist inzwischen eine Grenze erreicht, deren Überschreitung den Zugang zum Recht für große Teile der Gesellschaft nicht mehr offenhielte; Indiz dafür sind die in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunkenen Eingangszahlen bei den Gerichten aller Instanzen;

     

    • ab sofort kürzere Anpassungsintervalle als in der Vergangenheit; nur alle 8 bis 10 Jahre die Gebührensätze zu aktualisieren, ist unangemessen; angemessen wäre eine Gebührenanpassung in jeder Legislaturperiode, also alle 4 Jahre.

     

    Inzwischen haben die Präsidien von BRAK und DAV den von den Fachgremien der beiden Spitzenverbände erarbeiteten gemeinsamen Forderungskatalog beschlossen. Das Papier wurde vom Präsidenten des DAV zusammen mit dem Präsidenten der BRAK am 16.4.18 an die neue Bundesjustizministerin übergeben. Diese sagte zu, die RVG-Forderungen sorgfältig zu prüfen. Sie machte deutlich, dass es noch keine Absprache mit den Bundesländern gebe. Sie könne sich aber vorstellen, dass die „Einigkeit groß“ sei, dass die Anwaltsgebühren angepasst werden müssen.

     

    Das Bundesjustizministerium hat auf der Fachebene bereits mit den Vorarbeiten zu einer Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts begonnen.

    2. Welche Forderungen stehen im Raum?

    Der Forderungskatalog umfasst:

     

    • Vorschläge zur linearen Anpassung der Anwaltsvergütung,
    • Vorschläge zu strukturellen Änderungen und Ergänzungen des RVG und
    • Klarstellungen.

     

    Die wichtigsten Forderungen lauten wie folgt:

     

    Checkliste / Das sind die 15 wichtigsten Forderungen

    • 1. Regelmäßige Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung: Die Anwaltsvergütung soll in deutlich kürzeren zeitlichen Intervallen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden, als dies bei den letzten Gebührennovellen der Fall war.

     

    • 2. Für einen Anpassungszeitraum vom 1.8.13 bis zum 31.7.18 (5 Jahre) wird ein Anpassungsvolumen von insgesamt plus 13 Prozent gefordert.

     

    • 3. Die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 RVG soll dahingehend angepasst werden, dass sie unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei Teilnahme an mehr als 2 gerichtlichen Terminen mit einer Gesamtdauer von mehr als 2 Stunden entsteht.

     

    • 4. Streitverkündung: Im RVG sollte eine neue Streitwertregelung als § 31c RVG-E für die Fälle der Streitverkündung aufgenommen werden, in denen ein gesonderter Streitgegenstand eingeführt wird. Damit soll sich der Gegenstandswert erhöhen.

     

    • 5. Änderung der Verfahrenswerte in Kindschaftssachen: Gefordert wird eine Anhebung des Wertes auf den heutigen Auffangwert 5.000 EUR. Außerdem soll bei der Wertberechnung jedes Kind gesondert berücksichtigt werden.

     

    • 6. Gefordert wird erneut die Einführung einer gesonderten Gebühr für den Hauptbevollmächtigten bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten in Höhe der dem Vertreter zustehenden Terminsgebühr, höchstens jedoch 0,5; bei Betragsrahmengebühren höchstens 210 EUR.

     

    • 7. Für sozialrechtliche Mandate wird ein Sonderanpassungsbedarf eingefordert. Mit dem RVG 2013 wollte der Gesetzgeber die 2004 unterbliebene Anpassung der Gebühren an die allgemeine Kostenentwicklung nachholen. Dies ist aber nicht gelungen.

     

    • 8. Gefordert wird die Einführung einer Pauschgebühr in sozialrechtlichen Verfahren durch einen neuen § 42a RVG-E. Die Forderung ist angelehnt an die seit Langem existierende Pauschgebühr in Strafsachen.

     

    • 9. Beim Strafrecht wird vorgeschlagen, für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren einen eigenen Gebührentatbestand zu schaffen.
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    • 10. Außerdem soll die vorgerichtliche Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG für jeden Termin und nicht nur einmal für 3 Termine insgesamt anfallen.
    • 11. Des Weiteren wird in Strafsachen vorgeschlagen, eine neue Nr. 4200 VV RVG mit einer Grundgebühr in der Strafvollstreckung einzuführen. Die Gebühr soll der Höhe nach der Grundgebühr aus Nr. 4100 VV RVG entsprechen.

     

    • 12. Gefordert wird eine Anhebung der Kappungsgrenze bei PKH- und VKH-Mandaten in § 49 RVG auf 50.000 EUR. In der Konsequenz sind bei Beträgen zwischen 30.000 und 50.000 EUR 4 neue Wertstufen einzufügen.

     

    • 13. Verspätet ausgezahlte oder weitere festgesetzte PKH- und VKH-Anwaltsvergütung sollte künftig verzinst werden. Angeregt wird, § 55 Abs. 5 S. 1 RVG insoweit neu zu fassen. Anlass ist der Umstand, dass aus der anwaltlichen Praxis häufig eine unverhältnismäßig verspätete Auszahlung oder Festsetzung der von der Staatskasse geleisteten Vergütungen moniert wird.

     

    • 14. Auslagen: BRAK und DAV schlagen vor, die Obergrenze für die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG von derzeit 20 auf 30 EUR anzuheben. Anlass sind die erheblichen Portoerhöhungen für Briefe in den vergangenen Jahren um fast 30 Prozent.
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    • Des Weiteren sollte die Kilometerpauschale aus Nr. 7003 VV RVG von 0,30 EUR auf 0,42 EUR angepasst werden. Auch die Tage- und Abwesenheitsgelder nach Nr. 7005 VV RVG sollten von heute 25, 40 und 70 EUR auf künftig 30, 50 und 80 EUR steigen.

     

    • 15. Zudem sind einige Forderungen nach Klarstellung im RVG im Katalog enthalten:
      • wegen des Wegfalls von § 15 Abs. 2 S. 2a RVG a. F.: Klarstellung in § 17 RVG,
      • zur Erstreckung der PKH bei Mehrvergleich: Klarstellung in § 48 RVG,
      • zur Regelung der Vergütung für Zeugenbeistandsleistung: neuer Abs. 7 in § 48 RVG,
      • zum Auslagentatbestand der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG bzgl. Scannen von Dokumenten und Ausdrucken aus elektronisch überlassenen Dateien.
     

     

    3. Wie geht es weiter?

    Der DAV will ‒ gemeinsam mit der BRAK ‒ auf die Justizminister und Justizsenatoren im Bund und in den Ländern und auf die Rechtspolitiker der im Bundestag vertretenen Fraktionen zugehen, um die politischen Entscheidungsträger von der Notwendigkeit und der Dringlichkeit der geforderten Gebührenanpassung zu überzeugen.

     

    Sollte eine Realisierung der geforderten Anpassung zum 1.7.18 nicht gelingen, wäre das Anpassungsvolumen entsprechend dem Zeitpunkt des späteren Inkrafttretens anzuheben. Bei einem Inkrafttreten zum 1.7.19 wären dies etwa 15,5 Prozent Gesamtanpassungsvolumen.

     

    Allerdings rechnete der Gesetzgeber bei früheren Gebührennovellen stets sowohl inflationsbedingte Gebührensteigerungen der Vergangenheit wie auch den geschätzten Umfang der strukturellen Gesetzesänderungen heraus. Wären die über die Inflation bedingten Mehreinnahmen mit 3 Prozent und die strukturellen Verbesserungen mit ca. 2 Prozent anzusetzen, stünden für die Anpassung der Gebührentabellen und der Betragsrahmengebühren etwa noch 10,5 Prozent zur Verfügung.

     

    Die einzelnen Streitwertstufen bzw. die Rahmenbeträge erfahren allerdings prozentual unterschiedliche Anpassungen, da der Gesetzgeber „krumme“ Gebührenbeträge vermeidet und in der Regel auf volle 10 EUR auf- oder abrundet.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 123 | ID 45296970