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    Verfassungsgerichtliche Missbrauchsgebühr ist unanfechtbar

    | Im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist in § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr vorgesehen. Diese hatte das BVerfG im betreffenden Fall der Klägerin auferlegt (2.1.17, 1 BvR 2324/16) und deren Verfassungs-beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Klägerin hatte sich nämlich herabsetzend und beleidigend sowohl über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Richter, als auch die Richter und Bediensteten des BVerfG geäußert. Nachdem dem Bevollmächtigten eine entsprechende Kostenrechnung übersandt worden ist, hat er gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt sowie die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt. |

     

    Das BVerfG hat dies ‒ mit klaren Worten ‒ abgelehnt (28.6.17, BvR 2324/16, Abruf-Nr. 196614). Denn die Missbrauchsgebühr gehört zwar zu den „Gerichtskosten“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht auch nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat. Sie stellt aber eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des BVerfG dar und ist daher eine Gebühr im Rechtssinne.

     

    Das BVerfG hat folglich eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Variante 1 JBeitrO i. V. m. § 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG 9.10.08, 1 BvR 1356/03). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Kostenschuldner wendet sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese ist unanfechtbar.

     

    Die Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (27.3.17, 2 BvR 871/16, m.w.N.). Es weist auch zutreffend immer wieder darauf hin, dass der Kostenansatz der Missbrauchsgebühr nicht mit Einwendungen gegen die Gebühr angefochten werden kann. Denn sonst würde die Missbrauchsgebühr anfechtbar. Deren Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 187 | ID 44894599