· Räumungsfristverfahren
Räumungsfristverlängerung: In diesen Fällen entsteht die Gebühr Nr. 3334 VV RVG

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Anträge auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO gehören zum prozessualen Alltag in Räumungssachen. Oft wollen Gerichte die Gebühr nach Nr. 3334 VV RVG mit der Begründung nicht festsetzen, es handele sich nicht um ein eigenständiges Verfahren, wenn der Verlängerungsantrag unter dem Aktenzeichen der Hauptsache angebracht wird. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die organisatorische Behandlung eines § 721 ZPO-Antrags im Hauptsacheverfahren den gebührenrechtlichen Anfall der Nr. 3334 VV RVG ausschließen kann und zeigt, warum gerade diese Konstellation für die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung ist.
1. Verfahrensrechtliche Einordnung des Antrags nach § 721 ZPO
Mit Eintritt der Rechtskraft endet das Erkenntnisverfahren prozessual. Der Streitgegenstand ist verbraucht. Eine erneute Sachprüfung findet nicht mehr statt. Ein Räumungsfristantrag nach § 721 Abs. 3 ZPO knüpft zwar an den titulierten Anspruch an. Er betrifft aber nur dessen Vollstreckungsmodalitäten.
Beachten Sie — Der Antrag ist daher kein Annex mehr zur Hauptsache, sondern ein eigenständiger Antrag. Dies bedeutet, dass die Interessen von Gläubiger und Schuldner unter Berücksichtigung nachträglicher Umstände abzuwägen sind.
Für die gebührenrechtliche Qualifikation ist es unerheblich, ob das Gericht den Antrag unter einem neuen oder unter dem bisherigen Aktenzeichen führt. Maßgeblich ist allein die verfahrensrechtliche Selbstständigkeit. Die äußere Aktenführung ist eine Frage der Geschäftsverteilung. Sie entfaltet daher keine kostenrechtliche Bindungswirkung.
2. Unselbstständiges Räumungsfristverfahren
Das Gericht kann im Räumungsurteil nach § 721 Abs. 1 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen eine Räumungsfrist gewähren. Ein solcher Antrag des Schuldners muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden, auf die das Urteil ergeht. Liegt der Antrag somit zeitlich und sachlich im Rahmen des Räumungsprozesses, d. h. vor Rechtskraft oder im Rechtsmittelzug, spricht man von einem unselbstständigen Räumungsfristverfahren.
Gebührenrechtlich handelt es sich nur um eine Angelegenheit (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG), sodass die anwaltliche Tätigkeit vollständig durch die Gebühren des Hauptsacheverfahrens nach Nrn. 3100 ff. VV RVG abgegolten ist.
Dasselbe gilt, wenn der Räumungsfristantrag im Urteil zunächst übersehen und erst im Ergänzungsverfahren (§ 721 Abs. 1 S. 3 ZPO i. V. m. § 321 ZPO) beschieden wird. Dann bleibt es ebenfalls bei derselben Angelegenheit (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG) und zusätzliche Gebühren entstehen nicht. Ausnahme: der Anwalt wird erstmals in diesem Stadium mandatiert. Dann fallen für ihn eigenständige Gebühren nach Nr. 3334 VV RVG an.
3. Selbstständiges Räumungsfristverfahren
Ein selbstständiges Räumungsfristverfahren liegt vor, wenn der Antrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird und deshalb nicht mehr im Urteil beschieden werden kann. Nach Eintritt der Rechtskraft greift die zuvor beschriebene Klammerwirkung daher nicht mehr. Dann bildet jedes Verfahren auf Verlängerung der Räumungsfrist eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit und löst eigenständige Gebühren aus.
Beachten Sie — Ein selbstständiges Verfahren liegt vor, wenn
- nach einer Verurteilung zu künftiger Räumung (§ 259 ZPO) später erstmals eine Räumungsfrist nach § 721 Abs. 2 ZPO beantragt wird, weil das Prozessgericht zuvor noch nicht über eine Räumungsfrist entschieden hat;
- eine bereits bewilligte Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO auf Antrag verlängert oder verkürzt wird.
Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht nach § 721 Abs. 4 ZPO über die Räumungsfrist entscheidet, weil es darüber nicht im Rahmen der Berufung, sondern in einem eigenen Beschlussverfahren befindet.
Gebührenrechtliche Einordnung
Das selbstständige Räumungsfristverfahren ist eine eigene Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG. Es wird gesondert nach Nrn. 3334, 3337 VV RVG (i. V. m. Vorbem. 3.3.6, Nr. 3104 VV RVG) abgerechnet. Der Gebührentatbestand knüpft ausschließlich an das Verfahren über den Antrag an, nicht an dessen formale Einordnung oder an das Aktenzeichen. Dabei können insbesondere folgende Gebühren entstehen:
- 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3334 VV RVG (bei vorzeitiger Erledigung erfolgt eine Reduzierung auf 0,5. Bei mehreren Auftraggebern ergibt sich eine Erhöhung um 0,3 je weiterem Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG).
- 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3334 VV RVG, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung über den Räumungsfristantrag oder zu vergleichsgerichteten Besprechungen kommt.
- Einigungsgebühren: Kommt es im Räumungsfristverfahren selbst zu einer Einigung, entsteht wegen der Anhängigkeit des Gegenstands eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Erfolgt die Einigung im Berufungsverfahren, beträgt die Einigungsgebühr 1,3 nach Nr. 1004 VV RVG.
- Beschwerdegebühren: Wird die Entscheidung über die Räumungsfrist mit der Beschwerde angegriffen, fallen hierfür eigenständige Gebühren an, insbesondere eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG und ggf. eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG.
Checkliste — Handlungsempfehlungen für die Praxis |
|
Muster — befristete Erinnerung / sofortige Beschwerde |
An das … Gericht Az.:
befristete Erinnerung / sofortige Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung der Gebühr nach Nr. 3334 VV RVG
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom [Datum], zugestellt am [Datum], lege ich namens und im Auftrag des Klägers hiermit befristete Erinnerung / sofortige Beschwerde ein.
Begründung Mit Urteil vom … wurde der Beklagte zur Räumung verurteilt; zugleich wurde ihm eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO eingeräumt. Das Urteil ist seit dem … rechtskräftig.
Am … stellte der Beklagte einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat sich hierzu anwaltlich geäußert. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Gebühr nach Nr. 3334 VV RVG mit der Begründung nicht festgesetzt, es habe sich nicht um ein eigenständiges Verfahren gehandelt, da der Antrag im Hauptsacheverfahren gestellt worden sei. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Mit Eintritt der Rechtskraft am … war das Erkenntnisverfahren prozessual abgeschlossen. Ein danach gestellter Antrag nach § 721 Abs. 3 ZPO ist nicht mehr Teil der Hauptsache, sondern ein nachgelagertes, eigenständiges Verfahren mit eigenem Verfahrensgegenstand.
Nr. 3334 VV RVG knüpft ausschließlich an das Verfahren über einen Antrag nach § 721 ZPO an. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass hierfür ein gesondertes Aktenzeichen oder ein formal neues Verfahren erforderlich wäre. Maßgeblich ist allein, dass der Antrag nach Rechtskraft gestellt wurde. Die organisatorische Behandlung unter demselben Aktenzeichen ist kostenrechtlich unbeachtlich.
Ich beantrage daher, der Erinnerung/Beschwerde abzuhelfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom … dahingehend abzuändern, dass die Gebühr nach Nr. 3334 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt wird.
gez. Rechtsanwalt |