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  • · Fachbeitrag · PKH

    Landeskasse muss auch Umsatzsteuer zahlen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Dem im Rahmen der PKH oder VKH beigeordneten Rechtsanwalt steht gegen die Landeskasse ein Anspruch auf die von ihm abzuführende Umsatzsteuer zu, auch wenn die bedürftige Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (OLG Hamburg 19.6.13, 4 W 60/13, Abruf-Nr. 132996).

     

    Sachverhalt

    Die Urkundsbeamtin hatte keine Umsatzsteuer festgesetzt, weil der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Erinnerung wurde vom LG mit der Begründung zurückgewiesen, ein PKH-Anwalt müsse die von ihm abzuführende Umsatzsteuer gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen. Im Festsetzungsverfahren nach §§ 45, 55 RVG bestehe dieselbe Interessenlage wie in einem Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO. Hierfür habe der BGH (RVGprof. 06, 201) bereits entschieden, dass der PKH-Anwalt bei Vorsteuerabzugsberechtigung seines Auftraggebers die Umsatzsteuer nicht vom Gegner verlangen könne. Vielmehr müsse er sie gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Die hiergegen vom LG zugelassene Beschwerde hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Muss der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Vergütung Umsatzsteuer abführen, steht ihm insoweit gegenüber der Staatskasse auch ein Anspruch auf Erstattung zu, unabhängig davon, ob seine Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Dies entspricht der - wenn auch unterschiedlich begründeten - allgemeinen Auffassung (Schneider/Wolf-Schnapp/Volpert, RVG, 6. Aufl., § 55 Rn 18; Göttlich/Mümmler/Feller, RVG, 5. Aufl., S. 760). Zur gesetzlichen Vergütung i.S. des § 45 Abs. 1 RVG zählt auch die Umsatzsteuer, soweit die Leistung des Rechtsanwalts umsatzsteuerbar ist (KG NJW 09, 2754). Auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei kommt es nicht an, da Vergütungsschuldner nicht diese, sondern die Staatskasse ist. Damit ist § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO entgegen des zu weit gefassten Wortlauts des § 55 Abs. 5 S. 1 RVG hier nicht anwendbar (so bereits LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 97, 29).

     

    Die Interessenlage ist nicht vergleichbar. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 126 ZPO geht es um den Kostenerstattungsanspruch. Dort ist es nicht gerechtfertigt, den unterlegenen Gegner allein deshalb mit höheren Kosten zu belasten, weil die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei PKH-berechtigt ist (BGH RVGprof. 06, 201). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren zwischen dem Anwalt und der Staatskasse nach §§ 45 ff. RVG geht es dagegen nicht um eine Kostenerstattung, sondern eine Vergütungsabrechnung.

     

    Die Entscheidung ist zutreffend. Eine Inanspruchnahme der bedürftigen Partei wäre nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gar nicht zulässig. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO müsste eigentlich aus der Verweisung des § 55 Abs. 5 S. 1 RVG gestrichen werden, ebenso wie dies in § 11 Abs. 2 S. 2 RVG gegenüber der früheren weitergehenden Verweisung in § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO bereits geschehen ist.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 164 | ID 42317701