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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    PKH: Kostenerstattungsschuldner der bedürftigen Partei kann nicht gegenüber der Staatskasse aufrechnen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Kann eine Partei gegenüber dem Gebührenanspruch eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts mit eigenen Forderungen aus einem abgeschlossenen Prozessvergleich aufrechnen? Besonders brisant ist dieses Problem, wenn der Gebührenanspruch gemäß § 59 Abs. 1 RVG auf die Landeskasse übergegangen ist. Zu klären ist dabei, ob und in welchem Umfang die in § 126 Abs. 2 ZPO angeordnete Sperrwirkung („Verstrickung“) fortbesteht oder ob der Anspruchsübergang die Aufrechnung mit parteibezogenen Gegenforderungen eröffnet.

     

    Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall ist der Beklagten B für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts A bewilligt worden. Im Laufe des Rechtsstreits hatten die Parteien sodann einen Vergleich geschlossen, wonach B an K einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen hatte. Aufgrund des Vergleichs ergab sich hinsichtlich der Kosten ein Erstattungsanspruch der B gegen K, dessen Höhe allerdings nicht bekannt ist. Nach Auszahlung der PKH-Vergütung an A hat die Landeskasse diesen auf sie nach § 59 RVG übergegangenen Erstattungsanspruch gegen K geltend gemacht. Dagegen hat K Erinnerung erhoben und erklärt, mit der Vergleichssumme aus dem zugrunde liegenden Verfahren aufzurechnen. Das LG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der K hatte vor dem OLG Düsseldorf keinen Erfolg (5.12.25, I-10 W 82/25, Abruf-Nr. 252648).

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die sich aus § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO ergebende Verstrickung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts auch beim Rechtsübergang auf die Landeskasse gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 RVG bestehen bleibt. Daher kann der Kostenerstattungsschuldner (hier K)gegen den auf die Landeskasse übergegangenen Anspruch nur unter den Einschränkungen des § 126 Abs. 2 ZPO mit Forderungen gegen die bedürftige Partei (hier B) aufrechnen. Für K bedeutete das in diesem Fall, dass sie gegenüber dem Gebührenanspruch (nun der Staatskasse) nicht mit einer eigenen Forderung gegen B aus dem abgeschlossenen Vergleich nach § 387 ff. BGB aufrechnen konnte.