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  • 23.08.2018 · Fachbeitrag · Mehrkosten

    Neues zu den Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    | Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Das hat jetzt der BGH klargestellt (9.5.18, I ZB 62/17, Abruf-Nr. 202202 ). |