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  • · Fachbeitrag · Mehrere Mahnverfahren

    So ist nach Verbindung zu einem Klageverfahren anzurechnen

    | Werden mehrere Mahnverfahren nach einem Widerspruch zu einem Klageverfahren verbunden, stellt sich die Frage: Wie werden die mehreren Mahnverfahrensgebühren gemäß Nr. 3305 VV RVG angerechnet? |

     

    In diesem Fall ist nur bei identischen Gegenstandswerten anzurechnen. Um zur korrekten Anrechnung zu gelangen, ist zu ermitteln, welche Forderung des jeweiligen (Einzel-)Mahnverfahrens in welchem Umfang in das streitige Verfahren übergegangen ist. Falsch ist, eine 1,0-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert anzurechnen. Jede Mahnverfahrensgebühr ist einzeln anzurechnen (OLG München AGS 14, 512 mit Anm. N. Schneider). Die Gesamtsumme der insgesamt anzurechnenden Beträge ist dann analog § 15 Abs. 3 RVG auf den Betrag einer Gebühr aus dem Gesamtwert zu begrenzen (OLG Koblenz AGS 09, 167).

     

    • Beispiel

    Anwalt A erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR, über 5.000 EUR und über 10.000 EUR gegen denselben Antragsgegner X. Dieser legt fristgerecht Widerspruch gegen alle drei Mahnbescheide ein. A beantragt, die drei Verfahren zu verbinden, was das Gericht auch beschließt. Es sind folgende Vergütungen entstanden:

    I. Mahnverfahren (Wert: 7.500 EUR)

    1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert: 7.500 EUR)

    456,00 EUR

    Auslagenpauschale, VV 7002

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., VV 7008

    90,44 EUR

    566,44 EUR

    II. Mahnverfahren (Wert: 5.000 EUR)

    1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert: 5.000 EUR)

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, VV 7002

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., VV 7008

    61,37 EUR

    384,37 EUR

    III. Mahnverfahren (Wert: 10.000 EUR)

    1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert: 10.000 EUR)

    558,00 EUR

    Auslagenpauschale, VV 7002

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., VV 7008

    109,82 EUR

    687,82 EUR

    IV. Streitiges Verfahren (Wert: 22.500 EUR)

    1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 22.500 EUR)

    1.024,40 EUR

    anzur. gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 7.500 EUR

    - 456,00 EUR

    anzur. gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 5.000 EUR

    - 303,00 EUR

    anzur. gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 10.000 EUR

       - 558,00 EUR

    - 1.317,00 EUR

    analog § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als 1,0 aus 22.500 EUR

    - 788,00 EUR

    Auslagenpauschale, VV 7002

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., VV 7008

    48,72 EUR

    305,12 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 38 | ID 45687675