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  • · Fachbeitrag · Mehrere Auftraggeber

    Tätigkeit betrifft denselben Gegenstand: Abrechnen bei mehr als zwei Auftraggebern

    von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich

    | Mehrere Auftraggeber - was heißt das für Ihre Vergütungsabrechnung? § 7 RVG stellt klar: Jeder haftet, aber insgesamt fällt die Vergütung nur einmal an. Das Beispiel zeigt, wie Sie bei mehr als zwei Auftraggebern rechnen. |

     

    1. Gesamtschuldnerische Haftung ermitteln

    Sind mehr als zwei Auftraggeber vorhanden, kann das dazu führen, dass jeder vollständig gesamtschuldnerisch haftet.

     

    • Beispiel: RA vertritt mehr als zwei Auftraggeber

    Rechtsanwalt R klagt für seine vier Auftraggeber einen gemeinschaftlichen Zahlungsanspruch von 5.000 EUR ein. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

     

    Die Gesamtvergütung beträgt:

    2,2-Verfahrensgebühr Nrn. 3100, 1008 VV RVG, Wert 5.000 EUR

    666,60 EUR

    1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG, Wert 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Summe netto

    1.050,20 EUR

     

     

    Auf die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG entfällt ein Betrag von 272,70 EUR. Die Auftraggeber haften einzeln in Höhe von 777,50 EUR (siehe RVG prof. 15, 59).

     

    Auf diese Weise kann R ermitteln, wie die Auftraggeber gesamtschuldnerisch haften (OLG Düsseldorf AGS 11, 534).

     

    Einzelhaftungen der vier Auftraggeber, 777,50 EUR x 4

    3.110,00 EUR

    Abzüglich Gesamthaftung

    - 1.050,20 EUR

    Gesamtschuldnerische Haftung

    2.059,80 EUR