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  • · Fachbeitrag · Mehrere Auftraggeber

    Tätigkeit betrifft denselben Gegenstand: Das kann der RA jedem Auftraggeber berechnen

    von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich

    | Aus § 7 RVG ergeben sich für die Haftung mehrerer Auftraggeber folgende Grundsätze: Der Rechtsanwalt (RA) kann in derselben Angelegenheit die Vergütung insgesamt nur einmal fordern. Jeder Auftraggeber schuldet das, was angefallen wäre, wenn er den RA allein beauftragt hätte. Insbesondere, um die Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber (§ 11 RVG) oder für eine Honorarklage festzusetzen, ist es in diesen Fällen wichtig, richtig abzurechnen. Dieser und ein weiterer Beitrag zeigen, wie vorgegangen werden muss. |

    1. Einzelhaftung richtig ermitteln

    Vertritt der RA in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber und ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, erhält er eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.

     

    • Beispiel: RA vertritt zwei Auftraggeber

    RA R klagt für seine beiden Auftraggeber A und B einen Anspruch in Höhe von 5.000 EUR ein, der diesen gemeinschaftlich zusteht. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. So ermitteln Sie die Haftungsverhältnisse:

     

    • 1. Schritt - Gesamthaftung: obere Forderungsgrenze ermitteln

    R ermittelt zunächst, wie in jedem Mandat, seinen Gesamtvergütungsanspruch:

     

    1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 1008 VV RVG, Wert 5.000 EUR

    484,80 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, Wert 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Summe netto

    868,40 EUR

     

     

    Auf die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG entfällt ein Betrag von 90,90 EUR. Insgesamt ist der Anspruch des R auf 868,40 EUR netto begrenzt. Die Umsatzsteuer bleibt bei den Berechnungen zunächst unberücksichtigt (AnwaltKommentar RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 11 Rn. 250).

     

    • 2. Schritt - Einzelhaftungen der Auftraggeber ermitteln

    Anschließend ist zu berechnen, welche Vergütung A und B schulden würden, wenn sie dem R den Auftrag allein erteilt hätten:

     

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 1008 VV RVG, Wert 5.000 EUR

    393,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, Wert 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Summe netto

    777,50 EUR