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Beratungshilfe: Anrechnung der Kostenerstattung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der Anwalt war im Rahmen der Beratungshilfe außergerichtlich mit einem Widerspruchsverfahren in einer sozialrechtlichen Angelegenheit beauftragt worden. Der Mandant hatte zunächst die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 15 EUR entrichtet. Anschließend hat der Anwalt gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch eingelegt und eine Erledigung mit der Behörde erzielt. Diese hat dem Widerspruch sodann teilweise abgeholfen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat sie zu einem Drittel übernommen. Der Anwalt fragt, wie er gegenüber der Behörde abzurechnen hat und welche weitere Vergütung er von der Landeskasse verlangen kann. |
1. Die Berechnung des Erstattungsanspruchs
Die Behörde musste die Anwaltskosten zu einem Drittel erstatten. Ausgehend von der Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV RVG) ergibt sich folgende Abrechnung (bei Anwendung der vor dem 1.6.25 geltenden Fassung des RVG):
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG | 359,00 EUR |
Erledigungsgebühr, Nr. 1002, 1005 VV RVG | 359,00 EUR |
Postentgeltpauschale | 20,00 EUR |
19 % USt. | 140,22 EUR |
878,22 EUR | |
Hiervon 1/3 | 292,74 EUR |
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