Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leserservice

    Beratungshilfe: Anrechnung der Kostenerstattung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der Anwalt war im Rahmen der Beratungshilfe außergerichtlich mit einem Widerspruchsverfahren in einer sozialrechtlichen Angelegenheit beauftragt worden. Der Mandant hatte zunächst die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 15 EUR entrichtet. Anschließend hat der Anwalt gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch eingelegt und eine Erledigung mit der Behörde erzielt. Diese hat dem Widerspruch sodann teilweise abgeholfen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat sie zu einem Drittel übernommen. Der Anwalt fragt, wie er gegenüber der Behörde abzurechnen hat und welche weitere Vergütung er von der Landeskasse verlangen kann. |

    1. Die Berechnung des Erstattungsanspruchs

    Die Behörde musste die Anwaltskosten zu einem Drittel erstatten. Ausgehend von der Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV RVG) ergibt sich folgende Abrechnung (bei Anwendung der vor dem 1.6.25 geltenden Fassung des RVG):

     

    Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG

    359,00 EUR

    Erledigungsgebühr, Nr. 1002, 1005 VV RVG

    359,00 EUR

    Postentgeltpauschale

    20,00 EUR

    19 % USt.

    140,22 EUR

    878,22 EUR

    Hiervon 1/3

    292,74 EUR