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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzungsbeschluss

    Fehlerhafter KFB: Wer muss die Kosten tragen?

    von Dipl.-Rechtspfleger Patrick Meinhard, Kastellaun

    | Immer wieder fragen Leser, ob es richtig ist, dass eine unterlegene Partei die Kosten eines Beschwerdeverfahrens tragen muss, das nur aufgrund eines Fehlers des Gerichts durchzuführen war und die unterlegene Partei für die Gründe des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens keine Schuld trägt. Der folgende Beitrag gibt die Antwort. |

     

    • Beispiel 1

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers K, der R, reicht beim AG Düsseldorf Klage gegen den Beklagten B auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.000 EUR ein. Nach mündlicher Verhandlung wird B antragsgemäß verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem B auferlegt. R stellt gemäß § 104 ZPO folgenden Kostenfestsetzungsantrag:

    1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus 3.000 EUR

    261,30 EUR

    1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus 3.000 EUR

    241,20 EUR

    Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG

    18,00 EUR

    Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 RVG

    25,00 EUR

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    107,45 EUR

    672,95 EUR

    Das Gericht erlässt den KFB ohne Gründe dahin gehend, dass nur Kosten gegen den B in Höhe von 385,92 EUR festzusetzen sind. Hiergegen legt K Beschwerde mit der Begründung ein, dass das Gericht vergessen habe, die beantragte Terminsgebühr festzusetzen. Das Gericht hilft der Erinnerung ab und die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gegenseite auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf 286,79 EUR (Terminsgebühr und 19 Prozent USt.) festgesetzt.

     

    1. Das sind die Fragen

    Es stellen sich folgende Fragen: Was ist mit der entstandenen Vergütung des K für das Beschwerdeverfahren? Ist eine Festsetzung zugunsten der Klägerpartei möglich? Warum soll der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, obwohl er überhaupt nicht tätig und ursächlich für den fehlerhaft erlassenen KFB war?

    2. Das ist die Antwort

    Das Beschwerdeverfahren stellt nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit dar, weshalb gemäß § 15 RVG neue Gebühren entstehen können. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren, in dem über die Erstattungsansprüche zwischen den Parteien, und nicht zwischen Parteien und dem Gericht entschieden wird. Für die Parteistellung ist es unerheblich, ob sich eine Partei dem Erstattungsbegehren widersetzt oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe 24.1.00, 5 WF 179/99; LG Braunschweig 5.11.02, 8 T 146/02).

     

    MERKE | Eine Passivität im Kostenfestsetzungsverfahren schließt eine spätere Pflicht nicht aus, die Kosten zu tragen. Die Kosten des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens fallen daher gemäß § 91 ZPO der unterlegenen Partei zur Last, unabhängig davon, wie sich die Partei zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat. Es kommt nicht darauf an, ob eine Partei für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich oder ursächlich ist.

     

    Folgende Gebühren kann der Kläger gegen den Beklagten festsetzen lassen:

     

    • Diese Gebühren kann K festsetzen lassen

    0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG aus 286,79 EUR

    22,50 EUR

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG

    4,50 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    5,13 EUR

    32,13 EUR

     

    Anders sieht es jedoch in diesem Fall aus:

     

    • Beispiel 2

    Wie Beispiel 1; R reicht bei Gericht folgenden Kostenfestsetzungsantrag ein und vergisst dabei selbst, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geltend zu machen:

    1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus 3.000 EUR, § 13 RVG

    261,30 EUR

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    53,45 EUR

    334,75 EUR

    Nach antragsgemäßem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses fällt R der Fehler auf. Er legt gegen den erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift wird der Gegenseite übersandt.

     

    In diesem Fall muss B keine Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Denn die Beschwerde ist mangels Beschwer vom Beschwerdegericht als unzulässig zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 97 ZPO K als Beschwerdeführer. Es gilt auch hier, dass die unterlegene Partei, also K, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. B als Beklagter kann sich daher folgende Kosten gegen K festsetzen lassen:

     

    • Diese Gebühren kann B festsetzen lassen

    0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG aus 286,79 EUR

    22,50 EUR

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG

    4,50 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    5,13 EUR

    32,13 EUR

     

    MERKE | Die Terminsgebühr des Klägers ist aber nicht verloren. Vielmehr ist eine Nachfestsetzung der vergessenen Gebühr möglich. Hinsichtlich der fehlenden Terminsgebühr wird dann ein zweiter Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 156 | ID 45341922