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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Keine Nachfestsetzung: Einigungsgebühr bei fehlender Kostenübernahme

    | In der mündlichen Verhandlung verkündete das Gericht ein Anerkenntnisurteil. Danach muss der Beklagte die Wohnung räumen, herausgeben und ist verpflichtet, Miete bis zur Herausgabe zu zahlen. Darüber hinaus muss er die Kosten des Rechtsstreits tragen. Weiterhin wurde in der Verhandlung Folgendes protokolliert: „Mit Einverständnis des UBV hat das Gericht mit dem Hauptbevollmächtigten telefoniert. Der UBV erklärt dann, nachdem das Gericht ihm den Inhalt des o. g. Telefonats mitgeteilt hat, Folgendes: Solange die beklagte Partei pünktlich die laufende Miete/Nutzungsentschädigung zahlt, verzichtet die klagende Partei auf die Vollstreckung aus einem zu erwartenden Titel“. Der Kläger beantragt, eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG festzusetzen. Zu Recht? |

     

    Vorliegend ist eine Einigungsgebühr entstanden und zwar aus dem vollen Wert der Hauptsache. Eine Reduzierung des Werts nach § 31b RVG kommt nicht in Betracht. § 31b RVG betrifft nur den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung i. S. d. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG zum Gegenstand hat. Dies war hier gerade nicht der Fall. Hiervon abzugrenzen ist ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit oder ein Rechtsverhältnis beseitigt, der also Grund und Höhe des Anspruchs selbst und nicht nur dessen Erfüllung betrifft (OLG Schleswig RVG prof. 19, 48).

     

    Zudem haben die Parteien nicht auf eine Titulierung des Anspruchs verzichtet. Vielmehr hat der Kläger durch den gerichtlichen Vergleich gerade auf einer gerichtlichen Titulierung seiner Ansprüche bestanden. Soweit also in einem gerichtlichen Verfahren eine Vereinbarung geschlossen wird, bleibt es für die Einigungsgebühr bei dem vollen Wert der Hauptsache.