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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach Landesrecht

    | Die Polizei (Rheinland-Pfalz) hat den Beschuldigten wegen eines Vergehens nach § 315b StGB vorläufig gemäß §§ 14, 15 POG in Gewahrsam genommen. Der zuständige Bereitschaftsrichter bestätigt telefonisch die Ingewahrsamnahme bis zur richterlichen Anhörung am nächsten Tag um 18 Uhr. Nach seiner Entlassung beauftragt der Beschuldigte Rechtsanwalt R, ihn zu vertreten. Dieser legt Beschwerde gegen den Beschluss ein. Das Beschwerdegericht gibt dem statt und hebt den richterlichen Beschluss auf. Die Kosten des Verfahrens werden dem beteiligten Land auferlegt (Verfahrenswert: 5.000 EUR). R reicht zur Kostenfestsetzung ein: 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR: 393,90 EUR; Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR; 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG: 78,64 EUR (= insgesamt 492,54 EUR). Zu Recht? |

     

    1. Es gilt das FamFG

    Nein. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren betreffend einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 415 FamFG. Gemäß § 415 Abs. 1 FamFG sind Freiheitsentziehungssachen Verfahren, die die aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist. Auch in Freiheitsentziehungsverfahren nach den jeweiligen Landesgesetzen ist diese Regelung im Fall einer ausdrücklichen landesrechtlichen Verweisung anzuwenden. Nach § 15 Abs. 2 POG Rheinland-Pfalz richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es gilt somit § 415 FamFG.

     

    2. Teil 6 VV RVG ist anzuwenden

    Im betreffenden Fall ist somit nicht Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, sondern Teil 6, speziell die Nr. 6300 ff. VV RVG anwendbar. Nr. 6300 VV RVG bestimmt eine (Betragsrahmen-)Verfahrensgebühr von 40 EUR bis 470 EUR.