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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Fehlerhafte Kostenentscheidung hindert nicht die Kostenfestsetzung

    | Der BGH hat bei Schutzanträgen nach § 30a, § 180 Abs. 2, 3, § 765a, § 775 ZPO einer Kostenentscheidung des Gerichts nach §§ 91 ff. ZPO gegen den Unterlegenen eine Absage erteilt (RVG 19, 106). Dennoch ist es weiterhin möglich, die Kosten gemäß § 103 ZPO gegen den Unterlegenen festsetzen zu lassen, wenn zwar die Kostengrundentscheidung fehlerhaft, aber rechtskräftig ist. So sieht dies auch das LG Koblenz (9.9.19, 2 T 587/19, Abruf-Nr. 211615 ). |

     

    Im zugrunde liegenden Teilungsversteigerungsverfahren hatte das Vollstreckungsgericht den Antrag des Antragsgegners gemäß § 765a ZPO kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen und dabei den Streitwert auf 117.000 EUR festgesetzt. Daraufhin hat der Rechtsanwalt des Antragstellers gemäß § 104 ZPO beantragt, die Kosten von insgesamt 1.346,60 EUR verzinslich gegen den Gegner festzusetzen.

     

    Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag unter Hinweis auf die o. g. BGH-Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hielt das LG für begründet und hob den angefochtenen Beschluss auf. Es verwies die Sache an das Vollstreckungsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zurück.

     

    Die Entscheidung ist richtig. Sie trennt materielles Recht vom formellen Recht.

     

    Es ist nämlich völlig unerheblich, ob die Kostenentscheidung im Hinblick auf die ergangene BGH-Rechtsprechung fehlerhaft ist. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren wird der zugrunde liegende Titel lediglich der Höhe nach ergänzt, sodass die mit der Kostenfestsetzung befassten Instanzen an die Kostengrundentscheidung selbst dann gebunden sind, wenn sie diese zurecht für unzutreffend halten (OLG Koblenz Rpfleger 86, 447).

     

    Zudem würden diese Besonderheiten des Kostenfestsetzungsverfahrens umgangen, wenn im Fall einer fehlerhaften Kostengrundentscheidung hierauf beruhende Kostenfestsetzungsanträge stets als treuwidrig zu betrachten wären.

     

    MERKE | Nur prozessökonomische Gründe bzw. materielle Einwendungen sind ausnahmsweise unmittelbar im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten. Dies gilt aber nur, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig sind oder anderweitig feststehen.

     

    Ansonsten können diese ausschließlich nur mittels Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, ggf. in Verbindung mit §§ 794 ff. ZPO oder mittels Erinnerung nach § 766 ZPO im Hinblick auf § 775 ZPO geltend gemacht werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 201 | ID 46170495