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  • · Fachbeitrag · Deliktsanspruch

    Beantragen Sie unbedingt die Feststellung der Deliktshandlung im Kostenfestsetzungsbeschluss

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis ergehen immer wieder gerichtliche Entscheidungen, bei denen entweder aus dem Tenor oder den Entscheidungsgründen hervorgeht, dass die zugrunde liegende Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Es stellt sich dann die Frage, ob im Rahmen der Kostenfestsetzung ein solcher Deliktsanspruch in den zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss mit aufgenommen werden kann. |

    1. Diese Entscheidung müssen Sie kennen

    Der BGH (www.iww.de/s8526) hat entschieden, dass u. a. Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO unterliegen, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

     

    Beachten Sie | Der Sinn und Zweck der Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung liegt vor allem darin, dass