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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Anrechnung der Geschäftsgebühr trotz Einwand: „Es waren nur Inkassokosten“

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger an den Inhalt der Kostengrundentscheidung gebunden. Schwierigkeiten entstehen jedoch dann, wenn das Prozessgericht im Urteil „vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten“ zuspricht, der Kläger später aber geltend macht, tatsächlich seien ausschließlich Inkassokosten entstanden. Darf der Rechtspfleger den Einwand berücksichtigen oder muss er aufgrund des Urteilstenors zwingend eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vornehmen? Die Frage ist für die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung, weil sie die Höhe der erstattungsfähigen Prozesskosten beeinflusst.

    1. Der Praxisfall

    Der Kläger fordert außergerichtlich zunächst durch ein beauftragtes Inkassounternehmen den Gegner zur Zahlung von 968 EUR auf. Nachdem dieser nicht zahlt, erhebt der beauftragte Anwalt R Klage. Der Tenor des zugrunde liegenden Urteils lautet u.a.: „Der Beklagte wird verurteilt, … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,90 EUR zu zahlen.“

     

    R beantragt die Festsetzung der Prozesskosten ohne Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr. Der Rechtspfleger weist darauf hin, dass aufgrund der titulierten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die gesetzliche Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen sei (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG; § 15a RVG). Hierauf erwidert der Kläger, dass es sich bei den titulierten Kosten tatsächlich um Inkassokosten handelt. Ein Inkassounternehmen habe die Forderung außergerichtlich verfolgt. Eine Anrechnung komme deshalb nicht in Betracht. Zu Recht?