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  • · Anrechnung

    So ist die Geschäftsgebühr bei einer vorgerichtlichen Teilregulierung anzurechnen

    Bild: © Jyliia – stock.adobe.com / KI-generiert

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In der anwaltlichen Abrechnungspraxis führt die vorgerichtliche Teilregulierung einer Forderung – typischerweise durch Zahlung eines Teils der Hauptforderung zuzüglich der Rechtsanwaltskosten – regelmäßig zu Unsicherheiten bei der Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Streit entbrennt regelmäßig darüber, ob die hälftige Geschäftsgebühr aus dem vollen ursprünglichen Gegenstandswert oder nur aus dem in das gerichtliche Verfahren übergegangenen – ausgeurteilten – Restbetrag anzusetzen ist. Hierzu folgender Fall:

     

    • Ausgangsfall

    Der Anwalt des Klägers A mahnt beim Gegner außergerichtlich 8.000 EUR zzgl. Rechtsverfolgungskosten an. Seine Gebühren berechnet er so:

    1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 8.000 EUR

    692,90 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    135,45 EUR

    848,35 EUR

    Daraufhin zahlt die Gegenseite 3.000 EUR zzgl. RA-Kosten, die sich so berechnen:

    1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 3.000,00 EUR

    306,15 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    61,96 EUR

    388,11 EUR

    Eingeklagt wurde daraufhin die Differenz von 5.000 EUR (= 8.000 EUR Gesamtforderung ./. 3.000 EUR – Teilzahlung) zzgl. 460,20 EUR (= 848,35 EUR Gesamtkostenschaden ./. 388,11 EUR Teilzahlung). Der Klage wird nach mündlicher Verhandlung in Höhe von 2.000 EUR zzgl. 296,07 EUR (= 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. USt.) Rechtsanwaltskosten stattgegeben, in Höhe von 3.000 EUR abgewiesen. A meldet folgende Kosten zur Festsetzung gegen den Beklagten an:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000,00 EUR

    460,85 EUR

    abzgl. 0,65 aus 2.000 EUR gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

    - 114,40 EUR

    1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000,00 EUR

    425,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    150,45 EUR

    942,30 EUR

     

    Das Gericht moniert, dass die hälftige Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 nach dem vollen Streitwert von 5.000 EUR – somit in Höhe von 230,43 EUR – in Abzug zu bringen ist, da die 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 2.000 EUR tituliert und zuvor außergerichtlich in Höhe von 3.000 EUR gezahlt worden ist. Zu Recht?