· Anrechnung
So ist die Geschäftsgebühr bei einer vorgerichtlichen Teilregulierung anzurechnen

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
In der anwaltlichen Abrechnungspraxis führt die vorgerichtliche Teilregulierung einer Forderung – typischerweise durch Zahlung eines Teils der Hauptforderung zuzüglich der Rechtsanwaltskosten – regelmäßig zu Unsicherheiten bei der Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Streit entbrennt regelmäßig darüber, ob die hälftige Geschäftsgebühr aus dem vollen ursprünglichen Gegenstandswert oder nur aus dem in das gerichtliche Verfahren übergegangenen – ausgeurteilten – Restbetrag anzusetzen ist. Hierzu folgender Fall:
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Der Anwalt des Klägers A mahnt beim Gegner außergerichtlich 8.000 EUR zzgl. Rechtsverfolgungskosten an. Seine Gebühren berechnet er so: | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 8.000 EUR | 692,90 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 135,45 EUR |
848,35 EUR | |
Daraufhin zahlt die Gegenseite 3.000 EUR zzgl. RA-Kosten, die sich so berechnen: | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 3.000,00 EUR | 306,15 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 61,96 EUR |
388,11 EUR | |
Eingeklagt wurde daraufhin die Differenz von 5.000 EUR (= 8.000 EUR Gesamtforderung ./. 3.000 EUR – Teilzahlung) zzgl. 460,20 EUR (= 848,35 EUR Gesamtkostenschaden ./. 388,11 EUR Teilzahlung). Der Klage wird nach mündlicher Verhandlung in Höhe von 2.000 EUR zzgl. 296,07 EUR (= 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. USt.) Rechtsanwaltskosten stattgegeben, in Höhe von 3.000 EUR abgewiesen. A meldet folgende Kosten zur Festsetzung gegen den Beklagten an: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000,00 EUR | 460,85 EUR |
abzgl. 0,65 aus 2.000 EUR gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG | - 114,40 EUR |
1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000,00 EUR | 425,40 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 150,45 EUR |
942,30 EUR | |
Das Gericht moniert, dass die hälftige Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 nach dem vollen Streitwert von 5.000 EUR – somit in Höhe von 230,43 EUR – in Abzug zu bringen ist, da die 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 2.000 EUR tituliert und zuvor außergerichtlich in Höhe von 3.000 EUR gezahlt worden ist. Zu Recht?
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