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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Materieller und prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach Teilregulierung des Versicherers

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Reguliert der Versicherer in Verkehrsunfallsachen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nur zum Teil, zahlt er auch nur eine Geschäftsgebühr aus dem Wert seiner Zahlung (= vorläufiger Erledigungswert). In der Praxis tauchen anschließend immer wieder Probleme auf, wie der Anwalt im Klage- und im Kostenfestsetzungsverfahren am besten vorgehen kann. |

    1. Typischer Ausgangsfall: Mitverschulden wird eingewendet

    Häufigster typischer Praxisfall ist, dass der Versicherer Mitverschulden einwendet. Dann zahlt er den Schaden nur nach einer Quote und die vorgerichtlichen Kosten nur nach dem dieser Quote entsprechenden Erledigungswert.

     

    • Beispiel 1: Versicherer wendet Mitverschulden i. H. v. 40 Prozent ein

    Durch einen Verkehrsunfall ist dem Geschädigten an seinem Fahrzeug ein Schaden von 10.000 EUR entstanden. Er beauftragt einen Anwalt, der die 10.000 EUR sowie die folgenden Rechtsverfolgungskosten beim gegnerischen Haftpflichtversicherer anmeldet. Der Anwalt verlangt:

    1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    798,20 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    155,46 EUR

    973,66 EUR