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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kostenerstattung und -festsetzung bei nur teilweise titulierter Geschäftsgebühr

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Nach § 15a Abs. 3 RVG ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen, soweit die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren tituliert worden ist. Wenn die Geschäftsgebühr also nur zu einem geringeren Gebührensatz oder nach einem geringeren Wert zugesprochen wird, als sie geltend gemacht wurde, ist sie im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur nach diesem Gebührensatz oder -wert anzurechnen. Falsch ist es, sich hier am Klageantrag zu orientieren. |

    1. Volle Geschäftsgebühr wird zugesprochen

    Wird die Geschäftsgebühr voll zugesprochen, ist sie in vollem Umfang zur Hälfte anzurechnen, höchstens jedoch zu einem Satz von 0,75.

     

    • Beispiel 1

    Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) daraus ein. Das Gericht spricht beides voll zu. → Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr in Höhe von 0,75.

     

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Mandanten

    1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 8.000 EUR)

    753,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    146,87 EUR

    919,87 EUR

    Prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Mandanten

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 8.000 EUR)

    652,60 EUR

    gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, 0,75 aus 8.000 EUR

    - 376,50 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 8.000 EUR)

    602,40 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    170,72 EUR

    1.069,22 EUR