· Fachbeitrag · Gerichtskostenvorschuss
Vollstreckungsbescheid ohne Vorschuss
| FRAGE: Gibt es die Möglichkeit, beim Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken, ohne die dafür anfallenden Kosten vorab bezahlen zu müssen? |
ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, (Berlin): Ja, diese Möglichkeit besteht ‒ allerdings nur unter bestimmten, teilweise engen Voraussetzungen.
Grundsatz: Antragsteller hat Vorschuss zu leisten
Im maschinell geführten Mahnverfahren (§§ 703b ff. ZPO) entsteht eine 0,5-Gerichtsgebühr Nr. 1100 KV GKG (min. 38 EUR). Sie deckt die gesamte Tätigkeit des Gerichtes im Mahnverfahren ab und wird mit Antragstellung fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG). Eine Vorschusspflicht für die Gerichtskosten gilt erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids (§ 12 Abs. 3 S. 2 GKG). Folge: Den Erlass des Mahnbescheides kann das Gericht nicht von der vorherigen Zahlung der Gerichtsgebühr abhängig machen. Auch besteht keine gesetzliche Pflicht für den Antragsteller, die Gerichtsgebühr ohne Anforderung durch das Gericht zu bezahlen (BGH, NJW 93, 2811).
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