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  • 26.03.2018 · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Selbst verauslagte Gerichtsvollzieherkosten: kein Erstattungsanspruch gegenüber Staatskasse

    | Dem Gläubiger wird für die Mobiliarzwangsvollstreckung PKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet. Nach erfolgloser Vollstreckung beantragt der Anwalt, seine Vergütung aus der Staatskasse festzusetzen sowie von ihm verauslagte Kosten für den Gerichtsvollzieher zu erstatten. Zu Recht? |