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  • · Fachbeitrag · Familienrechtliche Verfahren

    VKH-Beiordnung erstreckt sich auch auf Mehrvergleich außerhalb des § 48 Abs. 3 RVG

    | In der familienrechtlichen Praxis kommt es in isolierten Verfahren regelmäßig zu Abrechnungsproblemen. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines typischen Sachverhalts, wie Sie diese Probleme lösen. |

    1. Ausgangsfall

    Zwischen den Parteien ist ein Verfahren wegen Trennungsunterhalt anhängig (Wert: 5.000 EUR). In der mündlichen Verhandlung schließen sie einen umfassenden Vergleich und regeln auch die restlichen Scheidungsfolgen (z. B. Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Wohnungsrecht, Versorgungsausgleich; Wert: 20.000 EUR). Die bereits für das isolierte Trennungsunterhaltsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird auf den Abschluss des abgeschlossenen Vergleichs erstreckt. Die im Rahmen der VKH beigeordneten Anwälte rechnen gegenüber der Landeskasse nach § 49 RVG wie folgt ab:

     

    • So rechnen die Rechtsanwälte ab

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 RVG VV aus 5.000 EUR

    334,10 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 RVG VV aus 20.000 EUR

    290,40 EUR

    624,50 EUR

    höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG: 1,3-Verfahrensgebühr

    aus 25.000 EUR

    490,10 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 RVG VV aus 25.000 EUR

    452,40 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 RVG VV aus 5.000 EUR

    363,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 RVG VV aus 20.000 EUR

    544,50 EUR

    907,50 EUR

    höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG: 1,5-Einigungsgebühr

    aus 25.000 EUR

    565,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG VV

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 RVG VV

    290,32 EUR

    1.818,32 EUR