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  • · Fachbeitrag · Erbfall

    Kläger beerbt einen Beklagten: Probleme bei Nr. 1008 VV RVG und Vorschussanrechnung des Erblassers

    | Durch Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist die Frage, ob eine Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG bestehen bleibt, wenn von mehreren Mandanten vor Klagezustellung einer verstirbt und von der Gegenseite zugleich beerbt wird. Ungeklärt ist zudem, ob die Anrechnungsregelung des § 15a Abs. 2 RVG anzuwenden ist. Der folgende Beitrag hilft bei der Problemlösung. |

    1. Ein Fall aus der Praxis

    Die Klägerin erhob wegen einer Forderung von 100.000 EUR am 31.12.16 gegen die Beklagte zu 1 und ihren am 21.5.17 verstorbenen Ehemann, den Beklagten zu 2, unbedingte Klage verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag. Darauf bestellte sich Rechtsanwalt R für beide Beklagten am 29.1.17 und nahm zunächst zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung. Der Klägerin wurde die begehrte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage versagt. Nachdem die Klägerin mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde weiter vorgetragen hatte, wurde ihr im Wege der Abhilfe Prozesskostenhilfe gewährt und die Klage dann am 9.7.17 formell zugestellt. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen. Alleinerbin nach dem Beklagten zu 2 wurde die Klägerin. Der Beklagte zu 2 (Erblasser) hatte bereits am 18.11.16 einen Vorschuss auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) von 2.146,50 EUR an R gezahlt. Die Beklagte zu 1 fordert von Klägerin nun folgende Kosten zur Erstattung:

     

    • So rechnete die Beklagte zu 1

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 100.000 EUR

    1.953,90 EUR

    0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG aus 100.000 EUR

    450,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 100.000 EUR

    1.803,60 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    803,39 EUR

    5.031,79 EUR