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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Übungen zur Erstreckung im Strafverfahren: Was gilt bei Verfahrensverbindung?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Im Folgenden stellen wir Ihnen praxisrelevante Übungen zur Erstreckung im Strafverfahren vor. Maßgeblich ist hier § 48 RVG, der den Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts regelt. Für die Praxis des Strafverfahrens von besonderer Bedeutung ist die Regelung in § 48 Abs. 5 RVG. Hierbei geht es aber nur um die Frage, welche gesetzlichen Gebühren entstanden sind. |

     

    Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in RVG prof. 4/12. Sie wollen nicht so lange warten? Die Lösungen stehen vorab im Internet im Online-Service „myIWW“ von „RVG professionell“. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren. Loggen Sie sich auf www.iww.de mit Benutzernamen und Kennwort ein und wählen Sie auf der sich öffnenden Seite unter „Abrechnungsübungen“ die aktuellen Übungen mit Lösungen aus.

     

    • Der praktische Fall 5

    Gegen den Beschuldigten B sind die Verfahren 1 und 2 anhängig. Rechtsanwalt R verteidigt den B nur in dem Verfahren 1 als Wahlverteidiger. Im Verfahren 2 ist er nicht tätig. Die beiden Verfahren werden vom AG vor der Hauptverhandlung verbunden. R wird als Pflichtverteidiger beigeordnet. Welche Gebühren entstehen als gesetzliche Gebühren?

     

    • Der praktische Fall 6

    Gegen den Beschuldigten B sind die Verfahren 1 und 2 anhängig. Rechtsanwalt R verteidigt den B zunächst als Wahlverteidiger nur in dem Verfahren 1. Er wird dann im Verfahren 1 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Verfahren 2 ist er nicht tätig. Die beiden Verfahren werden vom AG vor der Hauptverhandlung verbunden. Welche Gebühren entstehen als gesetzliche Gebühren?

     

    • Der praktische Fall 7

    Gegen den Beschuldigten B sind die Verfahren 1 und 2 anhängig. Rechtsanwalt R verteidigt den B als Wahlverteidiger in dem Verfahren 1. Er wird dann in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Verfahren 2 ist er nur als Wahlanwalt tätig. Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgt nicht. Die beiden Verfahren werden vom AG vor der Hauptverhandlung verbunden. Welche Gebühren entstehen als gesetzliche Gebühren?

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 54 | ID 30793530