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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung zum 1.7.20

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Bundesregierung hat zur Konjunkturbelebung beschlossen, die Mehrwertsteuer befristet vom 1.7. bis zum 31.12.20 zu senken: Beim Regelsteuersatz gelten für alle bis zum 30.6.20 ausgeführten Umsätze 19 Prozent USt weiter; für alle vom 1.7.20 bis 31.12.20 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 Prozent und ab dem 1.1.21 soll wieder der (alte) Regelsteuersatz gelten. Beim ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG) gelten für alle bis zum 30.6.20 ausgeführten Umsätze 7 Prozent. Für alle in der Zeit vom 1.7.20 bis 31.12.20 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 Prozent und ab dem 1.1.21 wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz. Was bedeutet das für die Leistungen des Rechtsanwalts? |

    1. Grundsatz: Leistungserbringung ist entscheidend

    Die Tätigkeit des Rechtsanwalts unterliegt in der Regel ‒ von wenigen Ausnahmen, z. B. bei Kleinunternehmertätigkeit (§ 19 UStG), abgesehen ‒ der Umsatzsteuer, da der Anwalt gegenüber seinem Auftraggeber eine sonstige Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 9 UStG erbringt.

     

    Beachten Sie | Für die Anwendung des neuen Steuersatzes kommt es weder auf den Tag der Auftragserteilung, der Rechnungsstellung oder des Zahlungseingangs an. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Das gilt auch für Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG). Da es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit i. d. R. um eine Dauertätigkeit handelt, ist die Leistung erst bei Mandatsende erbracht. Folge: Ändert sich der Umsatzsteuersatzes während der Dauer eines Mandats, kann sich dies auf die spätere Abrechnung auswirken.

    2. Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung

    Für den Steuersatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Anknüpfungspunkt ist die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung (OLG Koblenz AGS 07, 302). Sie wird nach § 8 Abs. 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung tritt auch mit dem Abschluss eines Vergleichs ein. Die sich anschließende Streitwert- und Kostenfestsetzung ändert an diesem Zeitpunkt nichts.

     

    MERKE | Fällt also die Auftragserledigung, die Beendigung der Angelegenheit oder des prozessualen Rechtszugs ‒ z. B. durch Urteilsverkündung, Vergleichsabschluss, Klage-, Anklage- oder Rechtsmittelrücknahme ‒ in den Zeitraum nach dem 1.7.20, wird die Vergütung erst dann fällig. Damit ist die anwaltliche Leistung erbracht und es ist der neue Steuersatz von 16 Prozent anzusetzen. Ist die Erledigung oder Beendigung noch vor dem 1.7.20 erfolgt, gilt der alte Umsatzsteuersatz.

     

    3. Einheitlicher Steuersatz bei Vorliegen einer Angelegenheit

    Ein einheitlicher Steuersatz gilt, wenn gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Wenn also eine Auftragserledigung, die Beendigung der Angelegenheit oder des prozessualen Rechtszugs vor dem 1.7.20 vorliegt, ergibt sich ein Steuersatz von 19 Prozent. Ist dies dagegen erst danach erfolgt, beträgt der Steuersatz 16 Prozent.

     

    Beachten Sie | Es ist unerheblich, wann innerhalb der Angelegenheit eine Gebühr entstanden ist.

     

    • Beispiel 1

    Im März 20 reicht Rechtsanwalt R auftragsgemäß Klage über 100.000 EUR ein. Im Oktober 20 wird mündlich verhandelt und es ergeht anschließend ein Urteil.

     

    Lösung

    Die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist durch Klageeinreichung im März entstanden, die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG erst im Oktober. Es ist unzulässig, die Verfahrensgebühr mit 19 Prozent USt. und die Terminsgebühr mit 16 Prozent zu berechnen; da die Angelegenheit erst mit Urteilsverkündung im Oktober beendet ist, gilt einheitlich der Steuersatz von 16 Prozent.

     
    • Beispiel 2

    Im März 20 wird Rechtsanwalt R damit beauftragt, den Mandanten M in einer zivilrechtlichen Angelegenheit zu vertreten. Nach mehrfachem Schriftwechsel mit Gegner G kommt es im Juni 20 zu einer außergerichtlichen Einigung.

     

    Lösung

    Da sich die Angelegenheit vor dem 1.7.20 erledigt hat, beträgt der Steuersatz hier 19 Prozent.

     

    a) Besonderheit: Vergleich vor Änderungsstichtag, Berichtigung danach

    Ist ein gerichtliches Verfahren durch einen vor dem 30.6.20 festgestellten Vergleich beendet worden, bleibt es auch dann bei der 19-prozentigen Umsatzsteuer für die anwaltliche Vergütung, wenn nach dem Stichtag eine Berichtigungsentscheidung nach § 564 ZPO oder § 319 ZPO ergeht (OLG Koblenz, a. a. O.).

     

    Beachten Sie | Eine Berichtigungsentscheidung ändert an der Fälligkeit der Vergütung und an dem bis dahin geltenden Umsatzsteuersatz nichts. Vielmehr wirkt die bindende Berichtigung auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück. Diese ist so behandeln, als habe sie von vornherein in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses bestanden. Wegen dieser Wirkung ist der Zeitpunkt des Berichtigungsbeschlusses für den geltend gemachten Anfall der erhöhten Umsatzsteuer ohne Belang.

     

    b) Teilleistungen

    Eine Teilleistung i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG liegt vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 UStG).

     

    MERKE | Teilleistungen und damit Teilfälligkeiten spielen eine Rolle bei eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG, Kostenentscheidungen und der Beendigung des Rechtszugs bzw. länger als drei Monate ruhenden Verfahren (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG). Änderungen des Umsatzsteuersatzes während des laufenden Mandats sind daher unbeachtlich, soweit Teilleistungen noch vor der Neuregelung vorgenommen werden. Zu unterscheiden sind Teilleistungen bei verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten und solche innerhalb einer Angelegenheit.

     

    aa) Teilleistungen bei verschiedenen Angelegenheiten

    Bei verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten ist stets auf deren jeweilige Beendigung abzustellen.

     

    • Beispiel 3: Teilleistung ‒ verschiedene Angelegenheiten

    Am 14.4.20 erhält Rechtsanwalt R von M den Auftrag, das Mahnverfahren gegen Gegner G einzuleiten. Nachdem das Gericht einen VB erlassen hat, legt G dagegen am 25.6.20 fristgerecht Einspruch ein. Auftragsgemäß erhebt R am 9.7.20 Klage.

     

    Lösung

    Auf die Vergütung für das Mahnverfahren beträgt der Umsatzsteuersatz 19 Prozent, bei der Vergütung für das Hauptsacheverfahren 16 Prozent. Es liegen hier zwei verschiedene Angelegenheiten vor (vgl. § 17 Nr. 2 RVG).

     

    PRAXISTIPP | Dasselbe gilt für den Fall eines bedingten Prozessauftrags, z. B. wenn der Anwalt zunächst außergerichtlich, später dann gerichtlich tätig wird. Steuerrechtlich handelt es sich hier ebenfalls um Teilleistungen. Die Umsatzsteuer entsteht mit der Ausführung der jeweiligenTeilleistung.

     

    bb) Teilleistungen innerhalb einer Angelegenheit

    Trotz einer gebührenrechtlichen Angelegenheit kann es zu Teilfälligkeiten und zu Teilleistungen kommen, die ggf. unterschiedlich zu versteuern sind.

     

    • Beispiel 4: Teilleistung ‒ VU und Einspruchsverfahren

    Gegen ein am 5.6.20 ergangenes VU über 10.000 EUR legt der Beklagte B fristgerecht am 7.6.20 Einspruch ein. Über den Einspruch wird im September mündlich verhandelt; der Einspruch wird als unbegründet verworfen.

     

    Lösung

    Da mit Erlass des VU eine Kostenentscheidung ergangen ist , sind die bis dahin angefallenen Gebühren nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG fällig und mit 19 Prozent zu versteuern. Nach endgültiger Beendigung der Instanz muss R eine Schlussrechnung erstellen und 16 Prozent Umsatzsteuer ausweisen. Der bereits gezahlte Nettobetrag ist abzuziehen (vgl. AnwK RVG, 7. Aufl., § 61 Rn. 11).

    Abrechnung bis zum VU

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    725,40 EUR

    0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG aus 10.000 EUR

    279,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    1.024,40 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    194,63 EUR

    1.219,03 EUR

    Schlussabrechnung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    725,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG aus 10.000 EUR

    669,60 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    1.415,00 EUR

    16 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    226,40 EUR

    1.641,40 EUR

    abzgl. gezahlt netto

    1.024,40 EUR

    Endsumme (wird nicht an Mandanten ausgekehrt)

    617,00 EUR

     
    • Beispiel 5: Teilleistung ‒ Strafbefehl ‒ Einspruch ‒ Hauptsacheverfahren

    Mandant M beauftragt Rechtsanwalt R im Februar im Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl, der im Juni erlassen wird. Hiergegen legt R Einspruch ein. Im November ergeht in der Hauptverhandlung ein Urteil.

     

    Lösung

    Das Ermittlungsverfahren und das nachfolgende Hauptsacheverfahren sind gebührenrechtlich verschiede Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 RVG); gemäß § 464 StPO enthält der Strafbefehl eine Kostenentscheidung. Die bis dahin angefallene Vergütung wird daher fällig (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG) und ist mit 19 Prozent zu versteuern. Das Hauptsacheverfahren ist mit 16 Prozent zu versteuern.

    Abrechnung Vorbereitendes Verfahren (Mittelgebühren)

    Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

    200,00 EUR

    Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

    165,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    385,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    73,15 EUR

    458,15 EUR

    Abrechnung Verfahren AG bis Strafbefehl (Mittelgebühren)

    Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

    165,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    185,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    35,15 EUR

    220,15 EUR

    Hauptverfahren (Schlussabrechnung)

    Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

    165,00 EUR

    Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG

    275,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    abzgl. gezahlt netto

    185,00 EUR

    Zwischensumme

    275,00 EUR

    16 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    44,00 EUR

    319,00 EUR

     

    4. Vorschusszahlungen

    Gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Auch der Vorschuss unterliegt der Umsatzsteuer. Daher ist darauf zu achten, die Umsatzsteuer auf den Nettovorschuss zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.

     

    MERKE | Da es für die Bemessung des Steuersatzes auf die Fälligkeit der Vergütung (§ 8 Abs. 1 RVG) ankommt, muss ggf. nachversteuert werden. Das ist der Fall, wenn sich nach Zahlung des Vorschusses, aber vor Fälligkeit der Vergütung der Umsatzsteuersatz erhöht. Der Anwalt kann dann beim Auftraggeber noch nachliquidieren. Wichtig: Dies betrifft vor allem den Fall, dass sich die Umsatzsteuer zum 1.1.21 wieder erhöht.

     
    • Beispiel 6: Vorschuss

    Bevor Rechtsanwalt R auftragsgemäß im Juni 20 Klage auf Zahlung von 15.000 EUR erhebt, fordert er vom Mandanten folgenden Vorschuss:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 15.000 EUR

    845,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    865,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    164,35 EUR

    1.029,35 EUR

    Nach mündlicher Verhandlung ergeht im Dezember 20 ein Urteil.

     

    Lösung

    Die vorschussweise mit 19 Prozent zu versteuernde Verfahrensgebühr war gemäß § 8 Abs.1 RVG noch nicht fällig. Daher liegt auch keine Teilleistung i. S. d. UStG vor. Insofern ergibt sich folgende Schlussrechnung:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 15.000 EUR

    845,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 15.000 EUR

    780,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    1.645,00 EUR

    16 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    263,20 EUR

    abzgl. gezahlt netto

    865,00 EUR

    abzgl. gezahlter Umsatzsteuer

    164,35 EUR

    Restforderung

    878,85 EUR

     
    • Beispiel 7: Vorschuss-Nachversteuerung

    Bevor Rechtsanwalt R auftragsgemäß im Oktober 20 Klage auf Zahlung von 15.000 EUR erhebt, fordert er vom Mandanten folgenden Vorschuss:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 15.000 EUR

    845,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    865,00 EUR

    16 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    138,40 EUR

    1.003,40 EUR

    Nach mündlicher Verhandlung ergeht im März 21 ein Urteil.

     

    Lösung

    Die Klageerhebung stellt keine Teilleistung dar. Die Verfahrensgebühr ist zwar angefallen, dadurch ist aber weder der Auftrag noch der Rechtszug beendet worden. Es ergeht auch keine Kostenentscheidung. Insofern ergibt sich folgende Schlussrechnung:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 15.000 EUR

    845,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 15.000 EUR

    780,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    1.645,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    312,55 EUR

    abzgl. gezahlt netto

    865,00 EUR

    abzgl. gezahlter Umsatzsteuer

    138,40 EUR

    Restforderung

    954,15 EUR

     

    5. Anrechnungen

    Schließt sich an die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts wegen desselben Gegenstands ein Gerichtsverfahren an, wird die Geschäftsgebühr nach Abs. 4 der Vorbem. 3 VV RVG zur Hälfte (maximal mit einem Gebührensatz von 0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Ebenso gilt eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr bei anschließendem Rechtstreit (vgl. Anm. Nr. 3305 VV RVG). Dabei muss beachtet werden, ob die anzurechnenden Gebühren einem anderen Steuersatz unterliegen.

     

    • Beispiel 8: Außergerichtliche Tätigkeit ‒ Mahnverfahren

    Im März 20 beauftragt Mandant M Rechtsanwalt R damit, ihn in einer zivilrechtlichen Angelegenheit zu vertreten (Wert: 10.000 EUR). R fordert Gegner G zunächst unter Fristsetzung auf, zu zahlen. G zahlt nicht. R erwirkt im Juli auftragsgemäß einen Mahnbescheid. Dagegen legt der Gegner keinen Widerspruch ein, sodass antragsgemäß ein VB ergeht.

     

    Lösung

    Die außergerichtliche Vertretung und das sich anschließende Mahnverfahren bilden verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten; die außergerichtliche Tätigkeit ist noch vor dem Stichtag 1.7.20 beendet und ist daher mit 19 Prozent zu versteuern; das Mahnverfahren ist hingegen mit 16 Prozent zu versteuern.

    Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr)

    1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG, § 14 Abs. 1 RVG aus 10.000 EUR

    837,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    857,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    162,83 EUR

    1.019,83 EUR

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    abzgl. 0,75 aus 10.000 EUR

    - 418,50 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 10.000 EUR

    279,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    438,50 EUR

    16 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    70,16 EUR

    508,66 EUR

     
    • Beispiel 9: Mahnverfahren ‒ Klageverfahren

    Im Mai 20 erwirkt R auftragsgemäß gegen Gegner G einen VB (Wert: 10.000 EUR), wogegen dieser Einspruch einlegt; im Juni reicht R auftragsgemäß Klage ein; im November wird G antragsgemäß nach mündlicher Verhandlung verurteilt.

     

    Lösung

    Das gerichtliche Mahnverfahren und das sich anschließende Klageverfahren bilden verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG); das Mahnverfahren ist noch vor dem Stichtag 1.7.20 beendet und ist daher mit 19 Prozent zu versteuern; das Klageverfahren ist hingegen mit 16 Prozent zu versteuern, da eine Verfahrensbeendigung und damit Fälligkeit der Vergütung erst mit Erlass des Urteils eintritt (vgl. § 8 Abs. 1 RVG).

     

    6. Haftung des Anwalts bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer

    Stellt der Rechtsanwalt eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 Prozent (oder 7 Prozent) aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 1.7. und dem 31.12.20 hat er zu viel Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen (unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, § 14c Abs. 1 UStG.). Der zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag schuldet aber der Rechtsanwalt dem Finanzamt. Dieser zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann von einem vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger als Mandanten nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

     

    • Beispiel 10

    Rechtsanwalt R hat am 27.6.20 eine Rechnung an seinen Mandanten M (Unternehmer) mit 1.000 EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer erteilt; M zahlt die 1.190 EUR. Die Leistung wird aber erst am 3.7.20 ausgeführt.

     

    Lösung

    R schuldet dem Finanzamt 16 Prozent aus 1.000 EUR (= 160 EUR); die Differenz zwischen regulärem und vermindertem Steuersatz von 30 EUR schuldet R nach § 14c Abs. 1 UStG dem Finanzamt. M als Leistungsempfänger kann aber nur die Umsatzsteuer von 160 EUR als Vorsteuer abziehen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 124 | ID 46640490