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  • · Fachbeitrag · Besondere Verfahrenssituation

    Mehrwertvergleich: Erst kürzen, dann anrechnen oder erst anrechnen, dann kürzen?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist es tägliche Praxis, dass der Anwalt zunächst außergerichtlich tätig wird und anschließend im gerichtlichen Verfahren einen Vergleich schließt, der auch nicht rechtshängige Gegenstände mitumfasst (sog. Mehrwertvergleich). Bei der Abrechnung stellt sich regelmäßig die Frage nach der Reihenfolge der Abrechnungsschritte und ob der Anwalt bei einer Alternative bevorzugt wird. Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Verfahrensgebühr erst kürzen, dann anrechnen

    • Beispiel

    Rechtsanwalt R fordert auftragsgemäß den Gegner G zur Zahlung eines Betrags von 30.000 EUR auf. Weil G nicht zahlt, reicht K eine Zahlungsklage ein. In der mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien auf die Zahlung von insgesamt 25.000 EUR. Der Vergleich beinhaltet zugleich auch nicht anhängige Gegenstände (Wert: 15.000 EUR). R rechnet wie folgt ab:

     

    Lösung

    •  
    • 1. Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr)

    1,5-Verfahrensgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 2300 VV RVG

    1.432,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    275,97 EUR

    1.728,47 EUR

    • 2. Gerichtliche Tätigkeit

    1,3-Verfahrensgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    1.241,50 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr aus 15.000 EUR, Nr. 3101 Nr. 2 RVG

    574,40 EUR

    1.815,90 EUR

    höchstens 1,3 aus 45.000 EUR gemäß § 15 Abs. 3 RVG

    1.557,40 EUR

    anzurechnen 0,75 aus 30.000 EUR gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

    - 716,25 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 45.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    1.437,60 EUR

    1,0-Einigungsgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 1003 VV RVG

    1.198,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr aus 15.000 EUR, Nr. 1000 (1) VV RVG

    1.077,00 EUR

    2.275,00 EUR

    höchstens 1,5 aus 45.000 EUR gemäß § 15 Abs. 3 RVG

    1.797,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    778,19 EUR

    4.873,94 EUR

    R erhält insgesamt 1.728,47 EUR + 4.873,94 EUR =

    6.602,41 EUR

     

    2. Erst auf Verfahrensgebühr anrechnen, dann kürzen

    • Abwandlung

    Zu einem anderen Ergebnis gelangt man, wenn die Geschäftsgebühr zuerst auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und erst danach eine Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG erfolgt. R kann im Ausgangsfall wie folgt abrechnen:

    Lösung

    1. Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr)

    1,5-Verfahrensgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 2300 VV RVG

    1.432,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    275,97 EUR

    1.728,47 EUR

    2. Gerichtliche Tätigkeit

    1,3-Verfahrensgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    1.241,50 EUR

    anzurechnen 0,75 aus 30.000 EUR gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

     

    - 716,25 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr aus 15.000 EUR, Nr. 3101 Nr. 2 RVG

    574,40 EUR

    1.099,65 EUR

    höchstens 1,3 aus 45.000 EUR gemäß § 15 Abs. 3 RVG

    1.557,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 45.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    1.437,60 EUR

    1,0-Einigungsgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 1003 VV RVG

    1.198,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr aus 15.000 EUR, Nr. 1000 (1) VV RVG

    1.077,00 EUR

    2.275,00 EUR

    höchstens 1,5 aus 45.000 EUR gemäß § 15 Abs. 3 RVG

    1.797,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    827,30 EUR

    5.181,55 EUR

    R erhält insgesamt 1.728,47 EUR + 5.181,55 EUR =

    6.910,02 EUR

    Hinweis: R hat durch diese zweite Berechnungsmethode insgesamt eine höhere Bruttovergütung als im Ausgangsfall. Die Differenz beträgt 307,61 EUR.