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  • · Fachbeitrag · Basiswissen kompakt

    Verkehrsanwalt und Terminsvertreter: Gebühren von Anfang an richtig berechnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Patrick Meinhard, Kastellaun

    | Verkehrsanwälte - auch Korrespondenzanwälte genannt - treten in der Praxis regelmäßig auf, ebenso Terminsvertreter bzw. Unterbevollmächtigte. Sie werden aber häufig miteinander verwechselt. Sachbearbeiter tun sich hier bei der Gebührenabrechnung zudem oft schwer. Der folgende Beitrag erläutert daher zunächst die Unterschiede und befasst sich dann mit den gebührenrechtlichen Ansprüchen des Verkehrsanwalts. |

    1. Das ist ein Verkehrsanwalt

    Eine Legaldefinition des Verkehrsanwalts sucht man im Gesetz vergeblich. In der Praxis regelt er hauptsächlich den Schriftverkehr zwischen Mandant und Verfahrensbevollmächtigtem. Er sammelt Informationen und gibt sie dem Verfahrensbevollmächtigten weiter. Umgekehrt erhält er Informationen von diesem und leitet sie an den Mandanten weiter. Voraussetzung ist stets ein Dreierverhältnis: Auftraggeber - Verkehrsanwalt - Verfahrensbevollmächtigter.

     

    MERKE | Der Verkehrsanwalt hat seinen Sitz meist (kein Muss!) am Wohnort der Partei und kann in sämtlichen Instanzen bestellt werden. Da er nur intern, also zwischen Mandant und Verfahrensbevollmächtigtem tätig wird, ist eine Postulationsfähigkeit nicht erforderlich (AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., VV 3400 Rn. 2).