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  • · Fachbeitrag · Auslagenpauschale

    Versenden einer E-Mail rechtfertigt die Auslagenpauschale

    | In der Kanzlei des Rechtsanwalts R erschien der Mandant M mit einem Berechtigungsschein für eine rechtliche Beratung. R schrieb M nach erster Prüfung eine umfangreiche E-Mail mit seinen Ausführungen und Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten einer Klage. Postalischen Schriftverkehr gab es nicht. Gegenüber der Staatskasse rechnete R wie folgt ab: Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG: 35 EUR; Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 7 EUR; 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG: 7,98 EUR (= 49,98 EUR). Das Gericht setze lediglich einen Betrag von 41,65 EUR fest, denn eine Auslagenpauschale sei nicht zu berücksichtigen, da ein Geschäft nach außen, das eine Mehrauslage rechtfertige, durch die E-Mail nicht erfolgt sei. |

     

    Das OLG Frankfurt (3.5.17, 18 W 195/16, Abruf-Nr. 196119) setzte den Betrag hingegen antragsgemäß fest. Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reiche die Kommunikation per Mail für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus. Folge: Die Auslagenpauschale fällt mit jeder von einem Anwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien an. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund von Flatrate-Verträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig. Die Kommunikation per E-Mail erfüllt den Auslagentatbestand nach Nr. 7002 VV RVG, da es sich um eine Telekommunikationsdienstleistung handelt (vgl. auch § 3 Nr. 22 TKG). Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten für einen Internetanschluss zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören und gemäß Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten sind. Denn durch die Kommunikation per E-Mail wird keine Auslage für die Einrichtung der Kommunikationsanlage, sondern für die Kommunikation an sich geltend gemacht. Sonst erhielte man das skurrile Ergebnis, dass ein Anwalt, der die Pauschale geltend machen will, in Zeiten immer schnellerer elektronischer Kommunikation gezwungen wäre, seinen Mandanten mindestens einmal postalisch anzuschreiben, um dann anwaltlich versichern zu können, dass Entgelte nach Nr. 7001 VV RVG angefallen sind.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 171 | ID 44830027