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  • · Fachbeitrag · Anrechnungspraxis

    Kein Geld verschenken durch Anrechnung bei Abschluss eines Prozessvergleichs

    von Dipl.-Rechtspfleger Patrick Meinhard, Vallendar

    | Wird das Verfahren mit einem Prozessvergleich beendet, wird die Geschäftsgebühr oft fehlerhaft auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der folgende Beitrag zeigt, dass nach einem Prozessvergleich nicht immer angerechnet werden muss. |

    1. Typischer Fall: fehlerhafte Abrechnung

    Der folgende Ausgangsfall zeigt anschaulich die fehlerhafte Vorgehensweise:

     

    • Ausgangsfall

    Kläger K hat gegen den Beklagten B Klage auf Zahlung mehrerer Geldforderungen von insgesamt 7.700 EUR nebst der ihm vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 729,23 EUR erhoben. In der folgenden mündlichen Verhandlung schließen die Parteien einen Prozessvergleich dahin-gehend, dass B zur Abgeltung aller Forderungen 7.000 EUR an K zahlt. K trägt 1/3 der Kosten, B 2/3 der Verfahrenskosten. Im Kostenfestsetzungsverfahren meldet der Anwalt A des K folgende Gebühren zur Kostenausgleichung an:

    1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 7.700 EUR

    592,80 EUR

    abzgl. 0,65-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

    gemäß § 15a Abs. 2 RVG i. V. m. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG

     

    - 296,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 7.700 EUR

    547,20 EUR

    1,0-Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 7.700 EUR

    456,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    250,72 EUR

    1.570,32 EUR