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  • · Fachbeitrag · Anrechnung

    „Eine Angelegenheit“ bei Massenabmahnung: Folgen für die Anrechnung im Folgeprozess

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Werden bei Massenabmahnungen zahlreiche nahezu identische Abmahnungen ausgesprochen, stellt sich die Frage nach der späteren Gebührenanrechnung im gerichtlichen Verfahren. Der BGH ( RVG prof. 19, 197 ) hat klargestellt, dass mehrere gleichförmige urheberrechtliche Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer gebührenrechtlich eine einheitliche Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG sein können. Dann entsteht nur eine einzige Geschäftsgebühr aus dem addierten Gesamtgegenstandswert. Der Beitrag klärt auf, wie sich diese einheitliche Geschäftsgebühr auswirkt, wenn später nur gegen einzelne Abgemahnte Klage erhoben wird. 

    1. Ausgangspunkt: Eine Angelegenheit trotz vieler Gegner

    Nach § 15 Abs. 2 RVG kann dieselbe Angelegenheit auch vorliegen, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit gegen mehrere Personen richtet. Entscheidend ist, ob zwischen den einzelnen Tätigkeiten ein enger innerer Zusammenhang besteht und diese inhaltlich sowie zeitlich weitgehend übereinstimmen.

     

    Beachten Sie — Der BGH (a. a. O.) führt aus, dass bei identischen urheberrechtlichen Abmahnungen insbesondere folgende Kriterien für eine einheitliche Angelegenheit sprechen: