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  • · Fachbeitrag · Anrechnung

    Anrechnung von gezahlten Vorschüssen: Ein falscher Umsatzsteuerausweis wird teuer!

    von Rechtswirtin und Kanzleimanagerin Carmen Wolf, Koblenz

    | Wer in seiner Endabrechnung einen zuvor erhaltenen Vorschuss falsch anrechnet, kann schnell viel Geld verlieren oder zumindest viel Zusatzarbeit investieren müssen, um den Fehler wieder auszubügeln. Wir zeigen, wie Sie hier richtig vorgehen. |

    1. Grundsatz: Ein Vorschuss muss angerechnet werden

    Grundsätzlich wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, sobald die letzte gebührenauslösende Tätigkeit im jeweiligen Auftrag erbracht wurde. Allerdings müssen Sie nicht zwingend auf den Abschluss oder die Beendigung der Angelegenheit warten. § 9 RVG erlaubt es, vom Mandanten einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu verlangen (Ausnahme: Mandant erhält Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe). Wird ein Vorschuss angefordert und bezahlt, muss dieser Vorschuss natürlich bei der Endabrechnung zugunsten des Gebührenschuldners berücksichtigt werden.

    2. Der falsche Weg: Abzug „brutto von brutto“

    Bei dem Abzug kann aber schnell ein teurer Fehler begangen werden.