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  • · Fachbeitrag · Erfolgshonorar

    Neu vom BGH: Vergütungsvereinbarung trotz Verstoß gegen Formvorschriften wirksam

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam. Aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BGH 5.6.14, IX ZR 137/12, Abruf-Nr. 142106).

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine anwaltliche Verrechnungsstelle. Sie verlangte vom Beklagten - einem Mandanten - aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts restliches Anwaltshonorar in Höhe von 90.292,20 EUR. Der Beklagte hatte 2006 in München ein Hotel gemietet und beabsichtigte, das Hotel aufgrund einer Kaufoption im Mietvertrag für 8 Mio. EUR zu kaufen. Dazu liefen Finanzierungsgespräche. Nachdem ein Finanzierungsangebot zunächst abgelehnt wurde, schaltete der Beklagte den Rechtsanwalt ein, um mit dessen Hilfe die Finanzierung doch noch zu erreichen.

     

    Für die Abfassung eines Aufforderungsschreibens wurde aufgrund einer Vergütungsvereinbarung zunächst ein Stundenhonorar gezahlt. Nachdem die Bank ein Gespräch in Aussicht gestellt hatte, schlossen der Mandant und sein Anwalt im Dezember 2009 eine weitere Vergütungsvereinbarung. Danach sollte der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (USt.) erhalten. Im Fall des Abschlusses eines Finanzierungsvertrags sollte er eine weitere Vergütung von 10.000 EUR zuzüglich USt. bekommen. Der Beklagte zahlte 20.000 EUR zuzüglich USt. Im Rahmen weiterer Verhandlungen einigte sich der Beklagte mit dem Kreditinstitut in einem weiteren Gespräch ohne Beteiligung des Rechtsanwalts auf eine Finanzierung.